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Asslar - Die Woche
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.44 „Alte Schule“, Kernstadt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 21.03.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.44 „Alte Schule“, Kernstadt Aßlar, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.44 „Alte Schule“ umfasst den Bereich des Anwesens der „Alten Schule“ in der Mittelstraße in der Kernstadt Aßlar. Er beinhaltet in der Flur 18 das Flurstück 45/2.

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05 während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Aufgrund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [Tel.-Nr. 06441 803-411 (Frau Rother) oder 06441 803-400 (Herr Krämer)] möglich.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o. g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Aßlar, den 28.09.2022

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister