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Asslar - Die Woche
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG mit Wirkung zum 30. September 2024 das Ausscheiden der Stadtverordneten Frau Elke Dittmann, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Frau Dittmann hat mit Schreiben vom 16. September 2024, eingegangen bei mir am 16. September 2024 als gewählte Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit Wirkung zum 30. September 2024 auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihr Mandat als Stadtverordnete verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen für den keine Hinderungsgründe bestehen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Herr Nico Schlaudraff, wohnhaft in Berghausen

mit Wirkung zum 01. Oktober 2024 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG erwirbt Herr Schlaudraff mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar zum 1. Oktober 2024.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 18. September 2024

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter