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Asslar - Die Woche
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 17. Januar 2025, 20. bis 24. Januar 2025 und am 27. Januar 2025 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 17. Januar 2025 in Kraft.

WIRTSCHAFTSPLAN

der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025 wird festgesetzt:

Wasserversorgung

Erfolgsplan

mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf  —  -2.104.815,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  2.082.215,00 €

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  —  -22.600,00 €

./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

sowie sonstige Steuern  —  22.600,00 €

mit einem Jahresgewinn von  —  0,00 €

Vermögensplan

mit den Gesamteinnahmen auf  —  -1.511.619,00 €

mit den Gesamtausgaben auf  —  1.511.619,00 €

Abwasserbeseitigung

Erfolgsplan

mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf  —  -2.847.400,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  2.847.400,00 €

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  —  0,00 €

mit einem Jahresgewinn von  —  0,00 €

Vermögensplan

mit den Gesamteinnahmen auf  —  -1.815.450,00 €

mit den Gesamtausgaben auf  —  1.815.450,00 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig Wasserversorgung:  —  732.319,00 €

Betriebszweig Abwasserentsorgung:  —  1.424.270,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2025 werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

1.

Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn

im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.

Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.

Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2.

Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes

Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3.

Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 16. Dezember 2024

Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar — 
gez. Thorsten Adelmann  — gez. Thomas Schäfer
Kaufm. Betriebsleiter —  Techn. Betriebsleiter

DER LANDRAT

DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

Gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl 2024 Nr. 52), und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die

a)

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (732.319 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (1.242.270 €) in Höhe von insgesamt

1.974.589 €

(in Worten: eine Million neunhundertvierundsiebzigtausendfünfhundertneunundachtzig Euro)

b)

des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von bis zu

750.000 €

(in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).

Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes und den §§ 103 u. 105 unter folgenden Auflagen genehmigt:

1.

Im Sinne des § 21 EigBGes und § 50 HGO sind die zu erstellenden Quartalsberichte zeitnah zum jeweiligen Stichtag dem Magistrat, der Betriebskommission sowie der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen. Auch ich möchte wieder an Ihrem Berichtswesen teilhaben und bitte daher um eine Übersendung innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag.

2.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 20. Februar 2025 gebeten.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem
Verwaltungsoberrat