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Asslar - Die Woche
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar am 23. Februar 2025

1.

Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar

statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.

3.1

Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2

Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.

Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.3

Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder für die Direktwahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

für die Bundestagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises,

b)

für die Direktwahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar, oder

c)

für beide Wahlen durch Briefwahl

teilnehmen.

Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

Bundestagswahl:

-

einen amtlichen weißen Wahlschein

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

und

-

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Direktwahl des Bürgermeisters:

-

einen amtlichen gelben Wahlschein

-

einen amtlichen gelben Stimmzettel

-

einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

und

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Sowohl der rote Wahlbrief der Bundestagswahl als auch der gelbe Wahlbrief der Direktwahl des Bürgermeisters mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Aßlar, 21. Januar 2025

Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)