| 1. | Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und der Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Aßlar wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | ||
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat. | ||
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| 1.1 | Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag | |
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| 1. | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, |
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| 2. | das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
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| 3. | seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und |
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| 4. | nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. |
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| Deutsche, die keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt im Inland haben (Auslandsdeutsche) sind für die Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn sie entweder | ||
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| 1. | nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder | |
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| 2. | wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. | |
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| Auslandsdeutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sofern kein dreimonatiger Voraufenthalt nach dem 14. Lebensjahr vorliegt, oder dieser schon mehr als 25 Jahre zurückliegt, müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und eine individuelle Betroffenheit belegen. Für die Glaubhaftmachung ist eine Versicherung an Eides statt erforderlich. | ||
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| 1.2 | Zur Direktwahl sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben. Für die Teilnahme an der Direktwahl ist wahlberechtigt wer am Wahltag | |
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| 1. | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, |
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| 2. | das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
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| 3. | seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Aßlar seinen Wohnsitz hat und |
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| 4. | nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. |
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| Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 02. Februar 2025 bei der Stadt Aßlar (Anschrift siehe unten) zu stellen. | ||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (3. Februar 2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Einspruch einlegen. | ||
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| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. | ||
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | ||
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||
| 4. | Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann im Wahlkreis 171, Lahn-Dill | ||
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises | |
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| oder | |
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| b) | durch Briefwahl | |
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| teilnehmen. | ||
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| Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar oder durch Briefwahl teilnehmen. | ||
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | ||
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| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, |
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| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, |
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| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Aßlar mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. | ||
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. | ||
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| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | ||
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. | ||
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| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||
| 6. | Mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte | ||
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| - | einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises, | |
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| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, | |
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| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag | |
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| und | |
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| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |
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| Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhält der Wahlberechtigte | ||
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| - | einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises, | |
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| - | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag, | |
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| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag | |
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| und | |
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| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |
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| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | ||
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | ||
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| Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem dazugehörigen Stimmzettel und dem dazugehörigen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. | ||
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| Der rote Wahlbrief der Bundestagswahl sowie der gelbe Wahlbrief der Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||
Aßlar, 21. Januar 2025