Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Aßlar am 25.09.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
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| (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 30 pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. |
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| (2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. |
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| (3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. |
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| (4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. |
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| (5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 30 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 300 EURO nicht übersteigen. |
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| (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen. |
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| Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. |
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| (2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
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| (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, der Betriebskommissionen, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung: | ||
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| a. | - Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung | EURO 23 |
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| b. | - gewählte Mitglieder der Betriebskommissionen | EURO 23 |
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| c. | - benannte/gewählte Mitglieder von sonstigen Kommissionen/Arbeitskreisen sowie sachkundige Einwohner | EURO 23 |
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| d. | - Mitglieder der Ortsbeiräte | EURO 23 |
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| e. | - Mitglieder des Ausländerbeirates | EURO 23 |
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| f. | - Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates | EURO 23 |
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| g. | - Mitglieder des Jugendforums | EURO 23 |
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| h. | - Mitglieder des Wahlausschusses bei Wahlabstimmungen | EURO 30 |
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| i. | - Die Mitglieder Wahlvorstände/ Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit | EURO 40 |
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| Für deren Vorsitzenden erhöht um EURO 10 | EURO 50 |
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| Für deren Schriftführer erhöht um EURO 5 | EURO 45 |
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| (2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für | ||
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| a. | - die oder den Stadtverordnetenvorsteher*in | EURO 170 |
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| b. | - Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO | EURO 85 |
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| c. | - Ausschussvorsitzende | EURO 20 |
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| d. | - die oder den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat/Erste Stadträtin | EURO 200 |
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| e. | - ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte | EURO 150 |
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| f. | - Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher | EURO 20 |
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| g. | - die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates | EURO 20 |
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| h. | - die oder den Vorsitzenden des Senioren- und Behindertenbeirats | EURO 20 |
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| i. | die oder den Vorsitzenden des Jugendforums | EURO 20 |
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| Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden. | ||
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| (3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. | ||
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| (4) Für die Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung | ||
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| nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung je Kalendertag gewährt in Höhe von | EURO 30 | |
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| (5) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von | EURO 40 | |
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| sofern der Aufwand nicht durch Dritte getragen wird. | ||
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| (6) Die Aufwandsentschädigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden, beginnend ab dem 01.01.2026 in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren wie folgt angepasst: | ||
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| 1. pro Sitzung um | EURO 1 | |
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| 2. je monatliche Pauschale für den oder die Stadtverordnetenvorsteher*in, der oder die Erste*r Stadtrat/Stadträtin sowie die Fraktionsvorsitzenden um | EURO 3 | |
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| 3. je Pauschale für alle Weiteren um | EURO 1 | |
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| (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. |
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| Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. |
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| (2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 10 pro Jahr begrenzt. |
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| (1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. |
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| (2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. |
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| (3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
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| (1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
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| (2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung außer Kraft.
Aßlar, den 26.09.2023