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Asslar - Die Woche
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Grundschule Werdorf, Stadtteil Werdorf

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 09.09.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aßlar für den Bereich „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister