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Asslar - Die Woche
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Klein-Altenstädten

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Carsten Wellstein, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Klein-Altenstädten festgestellt habe.

Herr Wellstein hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, eingegangen bei mir am 25. Oktober 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- auf seinen Sitz im Ortsbeirat Klein-Altenstädten verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Jan-Marc Martin als nächster noch nicht berufener Bewerber die Wählbarkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG verloren hat und somit bei der Nachfolge gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG unberücksichtigt bleibt, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Herr Klaus Schlegel, wohnhaft in Klein-Altenstädten

in den Ortsbeirat Klein-Altenstädten nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG ist Herr Schlegel mit meiner Feststellung Mitglied des Ortsbeirates Klein-Altenstädten geworden.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 30. Oktober 2023

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter