Die Faustformel von Oktober bis Ostern (O bis O) ist ein grober Hinweis, hat rechtlich jedoch keine Relevanz.
Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht, stattdessen eine situative. Das heißt, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf.
Die situative Winterreifenpflicht gilt dann als erfüllt, wenn auf allen Radpositionen, also auf allen vier Rädern, Winterreifen montiert sind.
Aktuelle Winterreifen erkennt man am Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) haben, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen seit dem 01.10.2024 nicht mehr erlaubt.
Der Verstoß wird für den Fahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet, werden andere behindert kostet er 80 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Dem Halter drohen 75 Euro und ebenfalls ein Punkt.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt auch für Winterreifen 1,6 Millimeter. Es empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen jedoch mindestens vier Millimeter. Ebenso einen Austausch nach spätestens sechs Jahren, weil dann die Gummimischung so hart geworden ist, dass der "Grip" bei tiefen Temperaturen nachlässt.
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bleibt der Haftpflicht-Schutz für Autofahrer mit Sommerreifen bestehen, wenn sie im Winter einen Unfall verursachen. Das heißt, die Versicherung erstattet dem Unfallopfer den Schaden. Anders kann es beim Vollkasko-Schutz aussehen, der den Schaden am eigenen Auto abdecken soll. Wenn Autofahrer fahrlässig mit Sommerreifen unterwegs waren, kann die Versicherung die Zahlung kürzen.
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