Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 31.10.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“, Kernstadt Aßlar, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 16.11.2022