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Asslar - Die Woche
Ausgabe 47/2022
Gestaltung Innenteil Seite 7
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Vortrag des Seniorenbeirats gut besucht

Hannelore Spengler (2.v.l.) konnte mit ihrem interessanten und informativen Vortrag von der Wichtigkeit einer Vorsorgevollmacht in jedem Alter überzeugen.

Hannelore Spengler, Vorsitzende des Senioren- und Behindertenbeirats, hieß in der vergangenen Woche zu einem Vortrag in der Stadthalle willkommen, den sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen als Anwältin für Familienrecht auch gleich selbst gestaltete. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung standen im Blickpunkt und Spengler war es sehr wichtig, dafür zu sensibilisieren, dass eine Vorsorgevollmacht nicht nur für alte Menschen sinnvoll ist: "Auch Jüngere können zum Beispiel aufgrund eines Unfalls in die Lage kommen, nicht mehr ansprechbar zu sein und ohne Vorsorgevollmacht bekommen in einem solchen Fall die Angehörigen – auch die Eltern oder der Partner/die Partnerin keine Auskunft von den Ärzten." Karsten Müller, Stadtjugendpfleger und Leiter der Kontakt- und Beratungsstelle der Stadt Aßlar, zu dessen Aufgabenbereich auch die Seniorenberatung gehört, hatte die Veranstaltung mit vorbereitet und steht unter Telefon 06441 209882 und per e-mail: karsten.mueller@kontakt-asslar.de für alle Fragen zum Thema bereit.

Wer entscheidet für mich, wenn ich das einmal nicht mehr selbst kann, wenn ich aufgrund eines Unfalls, wegen einer Erkrankung oder weil ich alt und hinfällig bin, meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann? Diese Frage ist zwar für jeden unangenehm, sollte aber frühzeitig geregelt werden, wie der Vortrag deutlich machte.

Hannelore Spengler begann mit der Vorsorgevollmacht. "Nach der bisherigen Rechtslage können weder Ehegatte noch Kinder Sie gesetzlich vertreten. Das bedeutet, dass bisher weder mein Ehepartner noch meine Kinder irgendwelche Entscheidungen für mich treffen konnten", so Spengler. Daran wird sich ab dem 1. Januar 2023 ein wenig ändern, weil eine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, die es dem Ehepartner oder auch dem eingetragenen Lebenspartner ermöglicht, zeitlich begrenzt in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge die Vertretung zu übernehmen und zum Beispiel in ärztliche Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligen, sie aber auch untersagen. Diese Möglichkeit ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Dieses Notvertretungsrecht gilt aber nur für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, nicht für Kinder. Und es gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, nicht für vermögensrechtliche Dinge oder Fragen der Unterbringung. "Lebt mein Ehepartner nicht mehr, bin ich geschieden, war nie verheiratet, oder geht es um andere als gesundheitliche Fragen, muss eine Betreuung vom Gericht eingerichtet werden", so Spengler.

Wenn man auf Dauer vorsorgen oder auch Kinder oder andere Vertrauenspersonen in die Vorsorge einbeziehen, muss eine Vorsorgevollmacht verfasst werden. Damit wird eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden. "Ich treffe in gesunden Tagen eine eigenverantwortliche Entscheidung und setze eine oder mehrere Person/en meines Vertrauens ein, die sich um meine Angelegenheiten kümmern sollen." Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es also, sich abzusichern für den Fall, dass man – und sei es nur vorübergehend – selbst nicht mehr handlungsfähig ist – selbst über den Tod hinaus. Wenn man eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird es kein gerichtliches Betreuungsverfahren geben und man wird keinen Betreuer bekommen.

Spengler ging in der Folge auch auf nötige Inhalte einer solche Vorsorgevollmacht ein. "Es gibt die Generalvollmacht, die für alles gilt, oder die eingeschränkte Vollmacht ausschließlich für vermögensrechtliche Belange oder die eingeschränkte ausschließlich für gesundheitliche Fragen. Sinnvoll ist es aus meiner Sicht auf jeden Fall, eine Generalvollmacht zu erteilen. Nur so ist man rundherum abgesichert", rät die Fachfrau. Eine Formvorschrift gibt es grundsätzlich nicht, was bedeutet, dass eine Vollmacht sogar mündlich erteilt werden kann, was aber in der Praxis nichts nützt, da der Bevollmächtigte dies nicht nachweisen kann. Die Schriftform ist auch wegen der Beweisbarkeit vorzuziehen. Eine notarielle Beurkundung schließt alle Zweifel aus. Abschließend wurde erläutert, dass man mit einer Betreuungsverfügung verbindlich bestimmt, wer für einen vom Gericht als Betreuer oder auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. "Mit einer Patientenverfügung lege ich fest, bis zu welchem Grad ich medizinisch behandelt werden will und ab wann ich die Behandlung abgebrochen haben möchte", erklärte Spengler. Umgesetzt wird sie vom Betreuer.