Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 15. September 2025 die folgende Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand März 2025 beschlossen.
| Nr. | Beschreibung | Gebühr je 15 min in EUR |
| 1 | Personalgebühren |
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| 1.1 | Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft | € — 17,00 |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | € — 17,00 |
| 1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
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| 2 | Fahrzeuggebühren |
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| 2.1 | Einsatzleitwagen ELW | € — 14,00 |
| PKW | € — 33,00 |
| Mannschaftstransportfahrzeug | € — 29,00 |
| Kommandowagen | € — 24,00 |
| 2.2 | TSF Bechlingen | € — 13,00 |
| TSF-W | € — 38,00 |
| MLF | € — 62,00 |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
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| LF 8/6 Werdorf | € — 20,00 |
| HLF 20 Aßlar | € — 98,50 |
| LF 20/16 Aßlar | € — 57,00 |
| 2.4 | Drehleiter DLAK 23/12 | — € — 160,75 |
| 2.5 | Gerätewagen | € — 11,00 |
| Gerätewagen-Logistik GW-L | € — 12,00 |
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| Anhänger Strom | — 25,50 € |
| 3. | Geräte |
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| 3.1 |
| Alle Geräte sind in der Fahrzeugbeladung enthalten und werden daher nicht berechnet. |
| 4. | Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
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| 4.1 | Reinigen und Prüfen der Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz verwendeter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand und gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung berechnet. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen | 0 |
| 4.3 | Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner zzgl. in Höhe von zehn Prozent in Rechnung gestellt. |
| 4.4 | Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen | Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
| 5. | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
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| Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
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| 6. | Gebühren für besondere Leistungen |
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| Fehlalarm Brandmeldeanlage pauschal | € — 800,00 |
| 7. | missbräuchliche Alarmierung |
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| Gebühren für die missbräuchliche Alamierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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| 8. | Gebühren in sonstigen Fällen |
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| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Anlage zur Gebührensatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
35614 Aßlar, 03.11.2025