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Asslar - Die Woche
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorbereitung der Planung für das Vorhaben B 49 Ersatz Brückenzug Wetzlar

Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

(Straßenbaubehörde)

Marburg, den 21.11.2023

Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben

B 49 Ersatz Brückenzug Wetzlar

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, im Großraum Wetzlar zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2025 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

floristische und faunistische Kartierungen (Kartierung von Pflanzen/Nutzungstypen und verschiedenen Tierarten).

Folgende Grundstücke sind betroffen (roter Umring) sowie untenstehende Tabelle:

Ein großer Lageplan liegt im Rathaus Aßlar aus und kann nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücks-

zähler

Flurstücks-

nenner

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

9

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

10

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

11

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

15

1

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

17

1

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

91

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

101

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

104

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

134

7

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

136

7

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

188

40

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

189

40

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

209

20

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

210

20

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

211

21

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

213

22

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

214

22

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

269

19

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

270

20

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Im Auftrag
gez. Zörb