Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Coronapandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Aßlar folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.04.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Soweit Ansprüche der Stadt Aßlar der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von den Pflichtigen zusätzlich zu entrichten.
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: |
|
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
|
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
|
|
| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. |
|
|
| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder ähnlichen Einrichtungen, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
|
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
|
| d) | Diejenige Person, die sich der Stadt Aßlar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. |
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. |
| (2) | Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes
| (1) | Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: |
|
| a) | Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeier pro Tag | 300,00 € |
|
| b) | Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 70,00 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
| (1) | Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Gestellung des Transportwagens werden folgende Gebühren erhoben: |
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
|
|
| 1) | in einer Reihengrabstätte | 780,00 € |
|
|
| 2) | in einer Wahlgrabstätte |
|
|
|
|
| aa) | Erstbestattung | 780,00 € |
|
|
|
| bb) | jede weitere Bestattung | 910,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 € |
| (2) | Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: | 230,00 € |
| (3) | Bei der Beisetzung von Ascheresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: | 180,00 € |
| (4) | Für Erdbestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs.4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühren berechnet. |
| (5) | Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. |
§ 7
Ausgrabungsgebühren / Umbettungsgebühren
Für Ausgrabungen und Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben.
Ausgrabungen
| (1) | bis zu 5 Jahren nach Beisetzung eines Sarges | 210,00 € |
| (2) | von 5-10 Jahren nach Beisetzung eines Sarges | 190,00 € |
| (3) | ab 10 Jahren nach der Beisetzung eines Sarges | 190,00 € |
| (4) | von Urnen | 90,00 € |
Umbettung
Für die Umbettung von Leichenresten und Aschen werden entsprechend der Inanspruchnahme Gebühren nach § 6 berechnet.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: |
|
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.940,00 € |
|
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.230,00 € |
|
| c) | Urnenreihengrabstätte | 990,00 € |
|
| d) | Rasenreihengrab | 3.400,00 € |
|
| e) | Urnenrasenreihengrab | 1.150,00 € |
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: |
| Familiengrabstätte | 5.700,00 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: |
|
| a) | Urnendoppelgrabstätte (2 Urnen) | 1.800,00 € |
|
| b) | Urnennische (2 Urnen) | 1.970,00 € |
|
| c) | Baumgrab (2 Urnen) | 2.000,00 € |
| (3) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: |
|
| a) | bei Familiengrabstätten | |
|
|
| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 145,00 € |
|
| b) | bei Urnengrabstätten | |
|
|
| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 90,00 € |
|
| c) | bei Familienurnengrabstätten | |
|
|
| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 135,00 € |
|
| d) | bei Urnennischen | |
|
|
| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 100,00 € |
|
| e) | bei Baumgräbern | |
|
|
| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 100,00 € |
| (4) | Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. |
§ 10
Gebühren für Grabräumung
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: |
|
| a) | Kindergrabstätte | 220,00 € |
|
| b) | Reihengrabstätte | 230,00 € |
|
| c) | Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte | 130,00 € |
|
| d) | Familiengrabstätte | 430,00 € |
|
| e) | Familienurnengrabstätte | 160,00 € |
|
| f) | Urnennische | 40,00 € |
| (2) | Die Gebühren entstehen abweichend von § 3 Abs.1 bei Überlassung der Grabstätte. |
§ 11
Verwaltungsgebühren
| (1) | Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) |
|
| 1) | Einmalig | 14,80 € |
|
| 2) | für die Dauer von 1 Jahr | 60,00 € |
|
| 3) | für die Dauer von 5 Jahren 200,00 € | |
|
| b) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) | 28,80 € |
|
| c) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) | 14,80 € |
| (2) | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
| (3) | Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. |
| (4) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, |
|
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
|
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegeben oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
|
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.10.2019 außer Kraft.
Aßlar, den 13.12.2022
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Vorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, 13.12.2022