Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Stadt Aßlar werden für das Jahr 2023 unverändert festgesetzt.
Sie betragen:
| • | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
|
| (Grundsteuer A) 365 % |
| • | für Grundstücke |
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| (Grundsteuer B) 550 % |
der Steuermessbeträge.
Daher wird für das Jahr 2023 auf die Zustellung der Grundsteuerbescheide verzichtet. Für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der derzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Sollten sich Änderungen in der Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) oder durch Eigentümerwechsel ergeben, werden entsprechende Bescheide erteilt.
Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zu entrichten.
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt gegenüber dem Jahr 2022 unverändert und beträgt 385%.
Hundesteuer
Die Steuersätze haben sich nicht verändert, so dass die Hundesteuer in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird. Die Hundesteuer ist mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu dem Fälligkeitstermin 15.02. als Einmalzahlung zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zu erheben.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.