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Asslar - Die Woche
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 12.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

§ 2

Steuerpflicht

(1)

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner sind die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)

Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)

Alle im Haushalt aufgenommen Hunde gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung bei der Stadt Aßlar erfolgt.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 60,00 EURO

für den zweiten Hund 90,00 EURO

für den dritten und jeden weiteren Hund 110,00 EURO

(2)

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3)

Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 300,00 EURO.

(4)

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für:

1.

Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen und auf Grund einer besonderen zweckgebundenen Ausbildung die Behinderung lindern.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie auf den Schutz oder die Hilfe eines Hundes angewiesen sind, in letzteren Fällen entscheidet der Magistrat im Einzelfall.

2.

Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichem aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

3.

Gebrauchshunde, welche ausschließlich für die Überwachung von Herden verwendet werden, in der erforderlichen Anzahl.

4.

Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben

wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

§ 7

Steuerermäßigung

Die Steuer kann auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt Aßlar nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes ermäßigt werden für Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden, sofern sie die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Aßlar anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und -vergünstigungen

Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, für den angegebenen Zweck in Bezug auf ihren Charakter, ihre Ausbildung oder in anderer Weise hinlänglich geeignet sind,

  3. der Steuerpflichtige die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder der Steuervergünstigung erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel vorlegt,

  4. die Hunde entsprechend des Tierschutzes gehalten werden.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Steuern nicht ändern.

(2)

Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 15. Februar eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

(3)

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen können nur für die Zukunft gewährt werden. Die Steuerbefreiung oder die Steuerermäßigung wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.

(4)

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag, der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 10

Meldepflicht

(1)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Aßlar, Steueramt, unter Angabe der Rasse, des Geschlechts, des Namens und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Aßlar, Steuerverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(3)

Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Aßlar liegt.

(4)

Die Stadt Aßlar kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

§ 11

Hundesteuermarken

(1)

Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet der Stadt Aßlar angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2)

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(3)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4)

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Aßlar zurückzugeben.

(5)

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr in Höhe von 4,00 €, welche sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Aßlar richtet, ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, so ist die gefundene Marke unverzüglich an die Stadt Aßlar zurückzugeben.

§ 12

Datenschutz

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Stadt Aßlar zulässig:

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über:

-

Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter

-

Anschrift

-

Anzahl der gehaltenen Hunde

-

Hunderasse der gehaltenen Hunde

-

sowie Name und Geschlecht der gehaltenen Hunde

§ 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. I S. 328) bleiben unberührt.

(2)

Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet werden.

§ 13

Steueraufsicht

(1)

Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechend Anwendung.

(2)

Die Stadt Aßlar ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Unterlagen nachzuprüfen.

(3)

Der Magistrat der Stadt Aßlar kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 14

Hundebestandsaufnahme

(1)

Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2)

Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.

(3)

Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt Aßlar auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haus oder im Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Aussage sind auch die Hundehalterin oder der Hundehalter verpflichtet.

(4)

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO) Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

(5)

Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An - und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

1.

wider besseres Wissen keine oder falsche Aussagen zu der Rasse des Hundes macht,

2.

entgegen § 6 und § 7 falsche Aussagen trifft, um eine ungerechtfertigte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung herbei zu führen,

3

entgegen § 10 versäumt, den im Haushalt aufgenommenen Hund rechtzeitig anzumelden, sowie bei Beendigung der Hundehaltung den Hund rechtzeitig abzumelden,

4.

entgegen § 10 Abs. 2 versäumt, mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung weggefallen sind,

5.

entgegen § 11 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht sichtbar mit einer gültigen Hundesteuermarke versieht,

6.

entgegen § 14 Abs. 3 und 4 keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt.

(2) Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden gem. §§ 5, 5a KAG verfolgt

§ 16

Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Aßlar angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Aßlar vom 17. Dezember 2014 außer Kraft.

Aßlar, den 21.12.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister