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Bad Soden-Salmünster aktuell - Bürger- und Gästezeitung
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Bad Soden-Salmünster, Gemarkung Salmünster

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch; „Teilbereich 1“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat in ihrer Sitzung am 11.12.2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 HBO und § 5 HGO als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht hierzu gebilligt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die im Parallelverfahren durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplanes geprüft und den nachfolgend markierten „Teilbereich 1“ am 13.12.2023 genehmigt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes für den sogenannten „Teilbereich 2“ wurde noch nicht zur Genehmigung beantragt, da ein positiver Beschluss der Regionalversammlung Südhessen über das von Stadt beantragte Abweichungsverfahren von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Aus diesem Grund wird vorliegend zunächst nur der “Teilbereich 1“ des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bekannt gemacht.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ „Teilbereich 1“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage. Der Geltungsbereich des „Teilbereich 1“ ist den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ für den „Teilbereich 1“ wird mit Begründung, Umweltbericht mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht), der Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht), den zum Umweltbericht gehörenden Plan-Anhängen 1 bis 3 in der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Liegenschaftsverwaltung, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 113, in 63628 Bad Soden-Salmünster zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen können während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Darüber hinaus können weitere Termine nach telefonischer Abstimmung unter der Nummer 06056/733-43 vereinbart werden.

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ für den „Teilbereich 1“ mit Begründung, Umweltbericht mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht), der Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht), den zum Umweltbericht gehörenden Plan-Anhängen 1 bis 3 auch auf der Internetseite der Stadt Bad Soden-Salmünster unter der Adresse https://www.badsoden-salmuenster.de/ unter der Rubrik „Bauen & Wohnen“ / „Bebauungspläne“ und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c in der Auswahl „Bad Soden Salmünster“ unter dem Link „Zum rechtskräftigen Bebauungsplan“ abrufbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Soden-Salmünster, den 14.12.2023

Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster
Dominik Brasch
Bürgermeister
Übersichtskarte 1 „Teilbereich 1“

Übersichtskarte 2