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Bad Soden-Salmünster aktuell - Bürger- und Gästezeitung
Ausgabe 33/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Richtlinien für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit von Vereinen Präambel

Richtlinien

für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit von Vereinen

Präambel

Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen ideellen Interessen und Bestrebungen seiner Bürgerinnen und Bürger entfalten. Sie fördern wissenschaftliche, soziale, kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Zwecke. Die Vereine erfüllen Aufgaben der Daseinsvorsorge, im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Durch ihre ideelle Zielsetzung unterscheiden sich die gemeinnützigen Vereine von den wirtschaftlichen Vereinen, deren Zweck in erster Linie auf die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet ist.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten will die Stadt Bad Soden-Salmünster deshalb die Kinder- und Jugendarbeit der örtlichen Vereine unterstützen. Hierbei sollen insbesondere die Sozialarbeit, der Sport- und die Kultur, soziales gemeinschaftsförderndes Miteinander sowie die Integration gefördert werden. Nicht gefördert werden politische Parteien, Wählervereinigungen, gewerkschaftliche, kirchliche oder gewerbliche Organisationen, sowie Spendensammelvereine.

Auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Bei den Ausgaben in diesem Bereich handelt es sich um freiwillige Ausgaben, die bei defizitärer Haushaltslage der Stadt der aufsichtsbehördlichen Einflussnahme unterliegen und vor diesem Hintergrund ganz oder zumindest teilweise entfallen können.

§ 1

Voraussetzungen zur Förderung

(1)

Es werden nur in Bad Soden-Salmünster ansässige Vereine gefördert, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in Bad Soden-Salmünster haben. Geförderte Vereine müssen mindestens 25 Mitglieder aufweisen, einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer vorlegen und eine kontinuierliche aktive Kinder- und Jugendarbeit mit mindestens 5 Kindern und/oder Jugendlichen nachweisen.

(2)

Vereine werden nicht gefördert, wenn sie überwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Ebenso wird nicht gefördert Berufs-, Lizenz- und Vertragssport.

§ 2

Verfahren der Förderung

(1)

Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Magistrat legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Anträge auf Förderung eingegangen sein müssen. Er veröffentlicht diesen in der Stadtzeitung der Stadt Bad Soden-Salmünster mit einer Mindestfrist von 8 Wochen vor Abgabeschluss der Anträge. Nach dem festgelegten Stichtag eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(2)

Für die jährliche Beantragung der Förderung ist das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt und termingerecht einzureichen. Dem Antrag ist eine Kopie der jährlichen Meldung über Mitglieder an den Dach- und/oder Fachverband beizufügen. Doppelbenennungen (z.B. bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des Vereins) sind nicht zulässig. Die Antragsformulare sind bei der Stadtverwaltung erhältlich bzw. auf der Homepage der Stadt eingestellt.

(3)

Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 31.12. des jeweiligen Vorjahres.

§ 3

Förderung

(1)

Die Förderung erfolgt für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung stellt auf die Anzahl der Kinder (1-6 Jahre) und Jugendlichen (7 Jahre bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres) ab, welche im Vorjahr von Januar bis Dezember durch den jeweiligen Verein betreut wurden.

(2)

Für die aktive Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Bad Soden-Salmünster, sei es in Veranstaltungen, in Übungen, in Ausflügen etc., erhalten Vereine nachfolgende Förderung, wenn die Betreuungsangebote jährlich mindestens 50 Stunden umfassen.

(3)

Die Förderung beträgt bei der Betreuung entsprechend den Vorgaben des Abs. 2 von mindestens 5 Kindern bzw. Jugendlichen (bis 18 Jahren) 250,00 € jährlich (Sockelbetrag). Die Förderung steigert sich für jedes weitere betreute Kind bzw. betreuten Jugendlichen um 7,00 € jährlich.

(4)

Vereine, welche für die Betreuung eine eigene oder angemietete Liegenschaft benötigen, erhalten bei entsprechenden Bedarfsnachweisen einen Zuschlag bis zur Höhe der Förderung nach Absatz 3.

(5)

Vereine, welche besondere gesamtstädtische Ansätze verfolgen und/oder besondere Leistungen im Bereich der Integration erbringen, erhalten bei entsprechenden Bedarfsnachweisen einen Zuschlag bis zur Höhe der Förderung nach Absatz 3.

(6)

Bei Vereinen, welche eine eigene Liegenschaft für Vereinszwecke betreiben und hierfür einen städtischen Betriebskostenzuschuss erhalten, wird dieser Betriebskostenzuschuss voll auf die Förderung nach Absatz 4 angerechnet.

(7)

Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Dies gilt namentlich auch für Vereine, welche gemeinschaftlich in einem eigenständigen Verein Kinder- und Jugendarbeit betreiben. Hier erhält nur der Verein die Zuwendung, welcher die Kinder- und Jugendarbeit leistet.

§ 4

Investitionszuschüsse

Über die Gewährung von Investitionszuschüssen kann nur im Einzelfall entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben entschieden werden.

§ 5

Verwendungsnachweise, Durchführung der Richtlinien

Alle Zuwendungen sind zweckgebunden. Zuschüsse werden an Vereine auf schriftlichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen gewährt. Die Empfänger der Zuwendungen sind verpflichtet auf Aufforderung, Beauftragten der Stadt Rechnungen und Unterlagen, die die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen belegen, vorzulegen.

Die Bewilligungsbescheide werden nur erlassen, wenn die Vereine der Stadt ein Prüfrecht einräumen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung mit der Maßgabe in Kraft, dass vor Auszahlung von Zuwendungen die entsprechenden Ausgabemittel in einem genehmigten Haushaltsplan bereitgestellt werden müssen. Die erstmalige Auszahlung erfolgt für das Jahr 2016.

Bad Soden-Salmünster, den 15.06.2015

Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster