Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist i.V.m § 5 HGO hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster am 02.02.2026 die Verlängerung der am 08.02.2024 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Bereich „An der Hautzenmühle“, Salmünster als folgende Satzung beschlossen:
Gegenstand der Satzung
Die am 08.02.2024 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich „An der Hautzenmühle“, Salmünster wird um ein Jahr verlängert.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Soden-Salmünster, 03.02.2026
Die Verlängerung der Veränderungssperre wird am Tage nach dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche können geltend gemacht werden, wenn infolge der Veränderungssperre Vermögensnachteile entstanden sind.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre einschließlich des Lageplans kann während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 113 in 63628 Bad Soden-Salmünster eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bad Soden-Salmünster, 04.02.2026
Auszug aus dem Kataster im Geltungsbereich, ohne Maßstab (Datengrundlage: Hess. Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)