Zur Sicherung des mit Beschluss vom 02.02.2026 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren und der städtebaulichen Entwicklungs- bzw. Sanierungsmaßnahme „Am Mühlgraben“ wurde in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster am 02.02.2026 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
über die Veränderungssperre
für das Bebauungsplangebiet „An den Augärten“ und
für das Gebiet der städtebaulichen Entwicklungs- bzw. Sanierungsmaßnahme „Am Mühlgraben“
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster in ihrer Sitzung am 02.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An den Augärten“ und im Gebiet der städtebaulichen Entwicklungs- bzw. Sanierungsmaßnahme „Am Mühlgraben“ im Stadtteil Bad Soden wird eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Bad Soden, gemäß dem anliegenden Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich.
| (1) | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen | |
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| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, |
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| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
| (2) | Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. | |
| (3) | In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. | |
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Bad Soden-Salmünster, 04.02.2026
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstr. 1, Stadtteil Salmünster im 1. OG, Zimmer Nr. 113 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche können geltend gemacht werden, wenn infolge der Veränderungssperre Vermögensnachteile entstanden sind.
Bad Soden-Salmünster, den 09.02.2026