Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 gemäß § 3 (2) und 4 (2) BauGB „Sondergebiet Freiflächen-PV-Anlage Budenrain“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 03.04.2025 den Entwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 im Bereich „Budenrain“ und die Begründung gebilligt und hat den Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 4 (2) BauGB gefasst. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB durchgeführt. Der Planbereich ist aus dem folgenden Planausschnitt ersichtlich:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 „SONDERGEBIET FREIFLÄCHEN-PV-ANLAGE BUDENRAIN“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage geschaffen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit textlichen Festsetzungen, Begründung einschließlich Umweltbericht, Vorhabens- und Erschließungsplan und weiteren Umweltinformationen und den bisher vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen werden
im Rathaus Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, zu jedermanns Einsicht öffentlich zu folgenden Zeiten dargelegt:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Dienstag von 14 bis 16 Uhr und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr.
Im gleichen Zeitraum können die Unterlagen auch über das Internetportal der Gemeinde Bad Salzschlirf unter der Rubrik „Aktuelles – Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Während der Darlegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an [rathaus@badsalzschlirf.de] übermittelt werden. Es wird dabei gebeten, die volle Anschrift und die betroffenen Grundstücke anzugeben, da das Ergebnis der Stellungnahme mitgeteilt wird.
Umweltbezogene Informationen:
Aus der frühzeitigen Beteiligung vom 02.10.2023 bis 01.11.2023 liegen folgende umweltbezogenen Stellungnahmen vor:
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB und §4a (6) BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 (2a) Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (Präklusion).
Gemeinde Bad Salzschlirf, den 04.04.2025
Aufgestellt, Planungsbüro pds
Dipl. Ing. Dagmar Sippel, 28.04.2025