Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBI. S. 291) i.V. m. Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf am 20.07.2022 die Satzung für die Ernennung und die Aufgaben einer/ eines ehrenamtlichen Inklusionsbeauftragten der Gemeinde Bad Salzschlirf.
Um die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie den Anforderungen des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes gerecht zu werden, beschließt die Gemeinde eine/n ehrenamtliche/n Inklusionsbeauftragte/n zu wählen und ihr/ sein Aufgabengebiet festzulegen. Ziel ist es dabei, die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu sichern und die Schwierigkeiten der Lebensführung von Menschen weiter zu beseitigen.
Der/ die Inklusionsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung auf Vorschlag des Gemeindevorstandes oder einer der Gemeindevertretung vertretenen Fraktion für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der/ die Inklusionsbeauftragte sollte möglichst direkt von der Situation behinderter Menschen betroffen und sachkundig sein. Zum Inklusionsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer seinen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde hat.
Der/ die Inklusionsbeauftragte soll die Interessen behinderter Menschen in allen Lebensbereichen wahrnehmen. Er/ sie ist weder an Weisungen politischer Vertreter noch sonstiger Institutionen gebunden. Er/ sie darf nicht Mitglied des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung sein. Soweit notwendig und möglich, soll eine Zusammenarbeit mit den Gemeindegremien und der Gemeindevertretung sowie den fachspezifischen Verbänden erfolgen.
Im Rahmen seiner/ ihrer Tätigkeit befasst er/ sie sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
Der/ die Inklusionsbeauftragte berät den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung sowie die Ausschüsse in allen Fragen, die Menschen mit Behinderung allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Kommune gehören, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen, sowie durch Zusammenarbeit mit den in der Behindertenarbeit tätigen Diensten, Organisationen, Verbänden und staatlichen Stellen. Er ist berechtigt, jederzeit Nachfragen an die zuständige Stellen zu richten.
Die Gemeinde stellt dem/ der Inklusionsbeauftragten die für die Tätigkeit notwendigen Mittel zur Verfügung.
Im Rahmen der Tätigkeit ist der/ die Inklusionsbeauftragte bezüglich der persönlichen Rechte und Pflichten den ehrenamtlichen Gemeindevertretern gleichgestellt. Dies gilt z.B. für die Erstattung der Auslagen und Kosten sowie die Absicherung in allen versicherungsrechtlichen Fragen. Die Höhe der regelmäßigen Aufwandsentschädigung entspricht der eines Fraktionsvorsitzenden. Aufwendungen für Fortbildung und Reisekosten sind im Vorfeld mit dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin abzustimmen.
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Salzschlirf, den 20.07.2022
gez. — (Siegel)
Matthias Kübel —
Bürgermeister —
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Salzschlirf, den 20.07.2022
gez. — (Siegel)
Matthias Kübel —
Bürgermeister —