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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 6 „Am Müser Weg, 2. Änderung“ in Bad Salzschlirf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf hat am 20.07.2023 den Bebauungsplan Nr. 6 „Am Müser Weg, 2. Änderung“ in der Gemarkung Bad Salzschlirf, Flur 17, Flst. Nr. 173/1, bestehend aus der Plankarte und dem Textteil als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO als Gestaltungssatzung beschlossen. Diese wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 6 „Am Müser Weg, 2. Änderung“ in der Gemarkung Bad Salzschlirf, Flur 17, in Kraft.

Das Planungsgebiet erstreckt sich auf das in der Plankarte dargestellte Flurstück Nr. 173/1 und weist ein „Allgemeines Wohngebiet“ aus.

Die Veröffentlichung der Planunterlagen erfolgt gemäß den Regelungen des § 3 des Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Bad Salzschlirf (https://www.badsalzschlirf.de/aktuelles/amtl-bekanntmachungen/).

Sollte ein Internetzugang nicht vorhanden sein, können die Planunterlagen nebst Begründung im Rathaus der Gemeinde Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, Baumat, von jedermann von diesem Tag ab zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung: (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Diens-tag von 14 bis 16 Uhr und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr).

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Zusendung der Planunterlagen erfolgen.

Ferner ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Bad Salzschlirf unter https://www.badsalzschlirf.de/ unter der Rubrik Bauleitplanung einsehbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Salzschlirf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Salzschlirf, den 24.07.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bad Salzschlirf
Matthias Kübel
Bürgermeister