Aufgrund der aktuellen Trockenheit und der damit verbundenen hohen Brandgefahr wird gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Nichtbeachtung der Verbote kann gemäß S 13 Abs. 1 Nr. 20 der oben genannten Gefahrenabwehrverordnung mit Bußgeld bis zu 5.000 EUR bzw. gem. S 29 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bad Salzschlirf, Ordnungsamt, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, eingelegt werden.
Bad Salzschlirf, 30. Juli 2026
- Siegel -
Aufgrund der andauernden trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers Flächen- oder Waldbrände auszulösen.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine konkret bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (S 1 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
Gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Park- und Grünanlagen mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Bad Salzschlirf, 30. Juli 2026
- Siegel -