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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 32/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung Grill- und Feuerverbot

Grill- und Feuerverbot in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Grillplätzen in und an Waldgebieten

Aufgrund der aktuellen Trockenheit und der damit verbundenen hohen Brandgefahr wird gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1.  In allen öffentlichen Anlagen (Parks, Kurpark, Weidenpark, Grillplatz, Friedhof etc.) sowie im gesamten öffentlichen Raum im Gemeindegebiet im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Bad Salzschlirf ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Holz- oder Kohle-Grills (Gasgrills sind ausgenommen), das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen, wie z. B. das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln oder ähnliches.
  2.  Auf dem Grillplatz und bei Feuerstellen auf dem Gebiet der Gemeinde Bad Salzschlirf, die sich in einem Wald (S 2 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes) oder im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand befinden, ist das Grillen und offenes Feuer im Sinne der Nr. 1 verboten.
  3.  Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im besonderen öffentlichen Interesse zur Eindämmung der aktuellen und akuten Brandgefahren, die aus der andauernden Trockenheit resultieren.
  4.  Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf. Diese Allgemeinverfügung tritt spätestens am 31.08.2026 außer Kraft.
Hinweis:

Die Nichtbeachtung der Verbote kann gemäß S 13 Abs. 1 Nr. 20 der oben genannten Gefahrenabwehrverordnung mit Bußgeld bis zu 5.000 EUR bzw. gem. S 29 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bad Salzschlirf, Ordnungsamt, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, eingelegt werden.

Bad Salzschlirf, 30. Juli 2026

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

- Siegel -

gez. Peter Klug
Bürgermeister

 

Begründung:

Aufgrund der andauernden trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers Flächen- oder Waldbrände auszulösen.

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine konkret bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (S 1 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.

Gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Park- und Grünanlagen mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.

Bad Salzschlirf, 30. Juli 2026

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

- Siegel -

gez. Peter Klug
Bürgermeister