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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 38/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung Kita - Änderungssatzung ab 01.10.2024

Gemeinde Bad Salzschlirf

1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bad Salzschlirf

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf in ihrer Sitzung am 12.09.2024 folgende 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bad Salzschlirf beschlossen:

Artikel 1 - Änderungen

§ 4 – Verpflegungsentgelt wird wie folgt geändert:

§ 4 – Verpflegungsentgelt

(1)

Das Verpflegunsentgelt beträgt 4,10 Euro pro Mittagessen.

(2)

Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen wird in tatsächlich anfallender Höhe monatlich bzw. spätestens nach 2 Monaten für die Krippen-, U3- und Regelkinder nach Abschluss eines Monats weiter berechnet. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

(3)

Nimmt das Kind wegen Krankheit oder entschuldigter Abwesenheit nicht an der Verpflegung teil, erfolgt keine Berechnung des Verpflegunsentgeltes von 4,10 Euro pro Mittagessen (für die Krippen-, U3- und Regelkinder), wenn der Kindergartenleitung dies spätestens bis 09:00 Uhr am Tag der Abwesenheit gemeldet wurde. Das Verpflegungsentgelt wird während der festgesetzten Kindergartenferien und Schließtage nicht erhoben.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bad Salzschlirf tritt am Tage nach der Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.10.2024 in Kraft.

Diese Kostenbeitragssatzung wird hiermit ausgefertigt:

Bad Salzschlirf, den 13.09.2024

Der Gemeindevorstand

(Siegel)

Kübel
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad Salzschlirf, den 13.09.2024

…………………………………..

Kübel, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 20.09.2024 im Miteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf öffentlich bekannt gemacht.

Bad Salzschlirf, den 20.09.2024

…………………………………..

Kübel, Bürgermeister