Muster 1
zu § 60 Satz 1 Nr. 1 (§ 94 i.V.m. § 97 HGO)
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung am 15.06.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.151.674 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.665.923 EUR |
| mit einem Saldo von | 485.751 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 176.437 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 123.200 EUR |
| mit einem Saldo von | 53.237 EUR |
| ausgeglichen mit einem Überschuss von | 538.988 EUR, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 744.950 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.599.461 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.301.210 EUR |
| mit einem Saldo von | -701.749 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.003.250 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.034.725 EUR |
| mit einem Saldo von | -31.475 EUR |
| ausgeglichen mit einem Zahlungsmittelüberschuss | |
| des Haushaltsjahres von | 11.726 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 665.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.115.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 695 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 695 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 375 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 15.06.2023 beschlossene Stellenplan.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die grundsätzliche Deckung gewährleitet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand bis 50.000 € und die Gemeindevertretung darüber hinaus. Über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind generell durch den Gemeindevorstand bis 25.000 € und darüber hinaus durch die Gemeindevertretung zu bewilligen, wenn die betroffenen Plan-/ Buchungsstellen nicht durch Vermerk für deckungsfähig erklärt wurden.
Bad Salzschlirf, den 16.06.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 abs. 4, 103 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat haben folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.09.2024 bis 11.10.2024 im Rathaus, der Gemeinde Bad Salzschlirf, Zimmer 4 zu folgenden Uhrzeiten aus:
| Öffnungszeiten: | |
| Montag- Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 14:00 – 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 – 18:00 Uhr |
Bad Salzschlirf, den 13.09.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bad Salzschlirf