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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung Kita

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bad Salzschlirf

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. S. 291), § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBI. S. 590) sowie §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf in ihrer Sitzung am 21.09.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder

in der Gemeinde Bad Salzschlirf

(Kostenbeitragssatzung)

§ 1 - Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Bad Salzschlirf haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

§ 2 - Kostenbeitrag

(1) Der monatliche Kostenbeitrag für Kinder in den Tageseinrichtungen wird wie folgt festgelegt:
Betreuung von Kindern ab Beginn des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde bis zum Schuleintritt

Betreuungszeit

Beitrag

07:30 - 12:30 Uhr

beitragsfrei

07:30 - 14:30 Uhr

25,00 €

07:30 - 16:30 Uhr

75,00 €

Betreuung von Kindern bis zum Schluss des Vormonats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde (Krippenkinder und U3-Kinder)

Betreuungszeit

Beitrag

07:30 - 14:30 Uhr

300,00 €

07:30 - 16:30 Uhr

480,00 €

(2)

Bei Nutzung eines Betreuungsangebotes, das den Zeitraum von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr umfasst, ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend, sofern das Mittagessen gebucht wurde.

Bei Nutzung eines Betreuungsangebotes, das den Zeitraum von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr umfasst, ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend.

(3)

Die Betreuungszeiten sind grundsätzlich von den Eltern spätestens zum 01. Januar eines jeden Jahres, verbindlich für das kommende Kindergartenjahr zu buchen. Eine Umbuchung der Betreuungszeiten kann nur aus zwingenden, triftigen Gründen erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Träger i. V. m. der Leitung der Kindertagesstätte.

(4)

Nimmt ein Kind bei fester Tagesanmeldung nicht an allen Wochentagen an der Betreuung teil, erfolgt keine Ermäßigung und Erstattung der Beiträge.

(5)

Die Gebühren für verspätete Abholung betragen 5,00 € pro Tag der verspäteten Abholung.

§ 3 - Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Bad Salzschlirf jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. Als Stundensatz werden 25,00 € veranschlagt, mit dem im Rahmen der anteiligen Kostenbeitragsregelung gerechnet wird.

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(2)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

(3)

Die Befreiung von den Kostenbeiträgen tritt zu Beginn des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, in Kraft.

(4)

Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 4 - Verpflegungsentgelt

(1)

Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen wird in tatsächlich anfallender Höhe monatlich für die Krippen-, U3- und Regelkinder nach Abschluss eines Monats weiter berechnet. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

(2)

Nimmt das Kind wegen Krankheit oder entschuldigter Abwesenheit nicht an der Verpflegung teil, erfolgt eine Erstattung des täglichen Durchschnittssatzes von 3,70 Euro (für die Krippen-, U3- und Regelkinder), wenn der Kindergartenleitung dies spätestens bis 09:00 Uhr am Tag der Abwesenheit gemeldet wurde. Die Erstattung erfolgt zu Beginn eines Quartals für das voran gegangene Quartal. Das Verpflegungsentgelt wird während der festgesetzten Kindergartenferien und Schließtage nicht erhoben.

§ 5 - Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt ist nach Abrechnung der Verpflegungskosten quartalsweise fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

(6)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet das zuständige Organ (Gemeindevorstand oder Gemeindevertretung) im Rahmen der jeweils gültigen Hauptsatzung, nach Maßgabe der §§ 163 und 227 Abgabenordnung.

(7)

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten (Kontoinhaber).

§ 6 - Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7 - Datenschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz werden eingehalten.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bad Salzschlirf vom 13.07.2021 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bad Salzschlirf, den 22.09.2022

Der Gemeindevorstand
(Siegel) — gez. Matthias Kübel
Matthias Kübel
Bürgermeister