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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung ab 01.10.2025

Entschädigungssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in

Bad Salzschlirf am 18.09.2025 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 20,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird

§ 2 Fahrtkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannte privateigene Fahrzeuge.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter 20,00 €

- Ehrenamtliche Beigeordnete 20,00 €

- Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission 20,00 €

- Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige 20,00 €

- Mitglieder des Wahlausschusses und eines Wahlvorstandes bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden 20,00 €

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung 30,00 €

- Ausschussvorsitzende 25,00 €

- Fraktionsvorsitzende 25,00 €

- die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten 75,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhung nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €, sofern nicht eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gezahlt wird. Hauptamtliche Bedienstete erhalten zusätzlich die jeweils an der Zeiterfassung erfasste Arbeitszeit.

(5)

Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben den Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50,00 €

§ 4 Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche Sitzungen, die per Bild-Ton-Übertragung durchgeführt werden.

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung pro Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt. Für die Vorbereitung zur Haushaltssitzung werden 2 Fraktionssitzungen anerkannt.

§ 5 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigung nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf vom 16.07.1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2011 außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bad Salzschlirf, den 19.09.2025

DER GEMEINDEVORSTAND

(SIEGEL)

gez.
Peter Klug
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

gez.

Bad Salzschlirf, den 19.09.2025

Klug, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 26.09.2025 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf öffentlich bekannt gemacht.

gez.

Bad Salzschlirf, den 29.09.2025

Klug, Bürgermeister