Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf hat in ihrer Sitzung am 18.09.2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
Kostenpflichtige Amtshandlungen
| (1) | Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
| (2) | Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
| (3) | Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. |
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist.
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
Kostenschuldner
| (1) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |
|
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
|
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
|
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) | Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde Bad Salzschlirf.
Entstehen der Kostenschuld
| (1) | Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. |
| (2) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
| (1) | Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. |
| (2) | Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
| (3) | Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. |
Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Gebührentatbestände
(1) | Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: |
| Nr. | Gegenstand | Euro |
| 1 | Schriftliche Auskünfte |
|
| 1 | Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden |
|
| 1.1 | Schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen (z.B. Bauakte, Plänen, Karten, Listen, Registern, Datenträgern etc.) soweit keine andere Gebühr vorgesehen ist, je Fall | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 30,00 - 600,00 |
| 1.2 | Zuschlag bei archivierten Akten oder wenn spezielle Nachforschungen notwendig sind, weil die gewünschte Auskunft aufgrund vorhandener Unterlagen nicht gegeben werden konnte, je Fall | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 30,00 - 600,00 |
| 2 | Akteneinsicht |
|
| 2.1 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens, je Akte, Kartei, Buch usw. | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 10,00 - 500,00 |
| 2.2 | wie Nr. 2.1, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 2.3 | Zuschlag zu Nr. 2.1 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 10,00 |
| 2.4 | Zuschlag zu Nr. 2.1 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung, die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | 15,00 |
| 3 | Beglaubigungen |
|
| 3.1 | Beglaubigung einer Unterschrift | 8,00 |
| 3.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 |
| 3.3 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw. in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen Für jede weitere Seite zusätzlich | 8,00 0,80 |
| 4 | Anfertigung von Fotokopien |
|
| 4.1 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite - DIN A 3 schwarz - DIN A 3 farbig - DIN A 4 schwarz - DIN A4 farbig | 1,00 1,50 0,50 1,00 |
| 4.2. | Plankopien und Scans, je Seite a) DIN A0 b) DIN A1 c) DIN A2 | farbig und s/w: a) 15,00 b) 10,00 c) 5,00 |
| 5 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen und andere Verwaltungsakte |
|
| 5.1 | Soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je Fall | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 5,00 - 250,00 |
| 5.2 | Verlängerung nach 5.1, je Fall | + 25 % aus 5.1 |
| 5.3 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasser-anlage oder Trinkwasserversorgung | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 85,00 – 2.500,00 |
| 5.4 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage oder eines Wasserleitungsanschlusses, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 85,00 – 2.500,00 |
| 5.5 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 85,00 – 2.500,00 |
| 5.6 |
Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 85,00 – 2.500,00 |
| 5.7 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 75,00 2.500,00 |
| 5.8 | Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes § 3 HundeVO - vorläufige Erlaubnis - Erlaubnis für 2 Jahre - Erlaubnis für 4 Jahre / unbefristet | 100,00 175,00 275,00 |
| 5.9 | Genehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 mit Leuchteffekten | 90,00 |
| 6 | Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse |
|
| 6.1 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jeden Grundstückskaufvertrag | 35,00 |
| 6.2 | Bescheinigung über Anliegerleistung je Grundstück | 35,00 |
| 6.3 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 60,00 |
| 6.4 | Angabe zu Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben | 40,00 |
| 6.5 | Bescheinigung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung von öffentlichen Straßenflächen | 35,00 |
| 6.6 | Überprüfung und Abnahme von Regenwasseranlagen (Zisternen) | 75,00 |
| 7 | Sondernutzung |
|
| 7.1 | Genehmigung für das Aufstellen von Kleider- / Schuhcontainern auf gemeindlichen Flächen | 125,00 |
| 7.2 | Genehmigung für das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakatständern - pro Veranstaltung bis max. 10 Plakate - Plakate ortsansässiger Vereine sind gebührenfrei | 45,00 |
| 8 | Standesamt |
|
| 8.1 | Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen innerhalb der Öffnungszeiten außerhalb der Öffnungszeiten, außerhalb der Amtsräume innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten a) Badehof b) Kurpark/Wandelhalle | 47,00 71,00 105,00 300,00 |
| 8.2 | Mehraufwand für Trauungen a) Herrichtung des Trauortes Amtsräume/Badehof b) Herrichtung Kurpark/Wandelhalle | 25,00 100,00 |
| 8.3 | Verkauf Stammbücher | 20,00 bis 50,00 |
| 9 | Sonstige Gebührentatbestände |
|
| 9.1 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 7,00 |
| 9.2 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 zuzüglich Auslagen und Kilometerpauschale |
| 9.3 | Wildschadenschätzung Gebühr der zum Schätzen bestellten Person gemäß § 36 Abs. 6 HJagdG | 30,00 |
| 9.4 | Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben. mindestens höchstens | 20 v. H des erfolglos angefochtenen Betrages 25,00 2500,00 |
| 9.5 | Wie Nr. 9.4 wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist. mindestens höchstens | 10 v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages 15,00 1250,00 |
| 9.6 | Wie Nr. 9.4, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war. mindestens höchstens | bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist 15,00 1250,00 |
| 9.7 | Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes gem. § 6 HGastG - Vereine können gebündelt für ein Jahr mehrere Veranstaltungen anzeigen | 28,00 |
| 9.8 | Auskunft aus dem Gewerberegister | 20,00 |
| 9.9 | Entgegennahme einer Gewerbeanzeige und Ausstellung einer Empfangsbescheinigung | 36,00 |
| 9.10 | Festsetzung einer Veranstaltung (Messen, Ausstellungen, Märkte) | 153,00 |
| 9.11 | Entgegennahme einer Gaststättenanzeige und Ausstellung einer Empfangsbescheinigung | 36,00 |
| 9.12 | Aufbewahrung von Fundsachen Wert bis 500,00 € = 5 % Wert über 500,00 € = 3 % Mindestens | 5,00 |
| 9.13 | Bereitstellung von Verkehrseinrichtungen durch den Wirtschaftshof im Zusammenhang mit einer Sondernutzungsgenehmigung oder einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis / Anordnung pro Schild / pro Tag | 5,00 |
| 9.14 | Lieferung von angeordneten Verkehrszeichen / Verkehrseinrichtungen durch den städtischen Wirtschaftshof ohne Aufstellung | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 mindestens jedoch 30,00 zuzüglich Kilometerpauschale |
| (2) | Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. | |
|
| Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten. | |
|
| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: | |
|
| • | für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 24,00 EUR |
|
| • | für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 19,00 EUR |
|
| • | für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 16,00 EUR |
|
| bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. | |
|
| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR erhoben. | |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung zum 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf vom 25.05.2016 außer Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bad Salzschlirf, den 19.09.2025
(SIEGEL)
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Salzschlirf, den 19.09.2025
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 26.09.2025 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf öffentlich bekannt gemacht.
Bad Salzschlirf, den 29.09.2025