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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 44/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Kommunalwahl 2026

Der Gemeindewahlleiter

der Gemeinde Bad Salzschlirf

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen

am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf auf.

1. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

2. Wählbarkeit

Wählbar als Gemeindevertreter ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bad Salzschlirf haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Nicht wählbar ist, wer nicht wahlberechtigt ist oder wer infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sind in dem Wahlvorschlag anzugeben. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter dürfen dem Wahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Gemeindevertreter zu wählen sind

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsagehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Gemeinde Bad Salzschlirf ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzen.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Gemeinde Bad Salzschlirf wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauensperson regeln die Parteien und Wählergruppen selbst.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr schriftlich im Original bei dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, einzureichen.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 4 KWO einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie Ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung gehindert sind, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
  • Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11)
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7), sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, sowie Bescheinigungen über des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 8).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt

am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei dem Gemeindewahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 können diese auch von der Internetseite

www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Kommunalwahl erhalten Sie auch im Rathaus, Tel. 9303-17.

6. Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30. September 2024 für die Gemeinde Bad Salzschlirf 3.612 Einwohner. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf ist die Zahl der Gemeindevertreter auf 15 festgelegt.

Zu Erleichterung der Lesbarkeit wurde in dieser Bekanntmachung die männliche Form verwendet. Die Personen des weiblichen Geschlechts sind selbstverständlich ebenso einbezogen.

Bad Salzschlirf, den 27.10.2025

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Bad Salzschlirf
gez.
Klug
Bürgermeister