1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. ΙS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2021 (GVBI. S. 915), hat die Gemeindevertretung am 16.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.321.049€ |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.886.720€ |
| mit einem Saldo von | 434.329€ |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 200.000€ |
| mit Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.000€ |
| mit einem Saldo von | 195.000€ |
| mit einem Überschuss von | 629.329€ |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 687.652 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.736.767 € 3.845.100 € |
| mit einem Saldo von | -2.108.333 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.600.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 838.092 € |
| mit einem Saldo von | 761.908 € |
| Zahlungsmittelfehlbetrag des Haushaltsjahres von | -658.773 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.600.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.300.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 695 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 695 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 375 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die grundsätzliche Deckung gewährleitet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand bis 50.000 € und die Gemeindevertretung darüber hinaus. Über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind generell durch den Gemeindevorstand bis 25.000 € und darüber hinaus durch die Gemeindevertretung zu bewilligen, wenn die betroffenen Plan-/ Buchungsstellen nicht durch Vermerk für deckungsfähig erklärt wurden.
Bad Salzschlirf, den 16.03.2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 abs. 4, 103 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat haben folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.11.2022 bis 07.12.2022 im Rathaus, der Gemeinde Bad Salzschlirf, Zimmer 4 zu folgenden Uhrzeiten aus:
| Öffnungszeiten | |
| Montag- Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |
Bad Salzschlirf, den 21.11.2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bad Salzschlirf
gez.
- Matthias Kübel -
Bürgermeister