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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf ab 22.12.2023

Kurbeitragssatzung

der Gemeinde Bad Salzschlirf

Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1 bis 5a und 13 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf am 14.12.2023 folgende Kurbeitragssatzung beschlossen:

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrags

(1)

Die Gemeinde Bad Salzschlirf ist ein staatlich anerkanntes Heilbad.

(2)

Die Gemeinde Bad Salzschlirf erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag; dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3)

Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 2 Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet für den Kurbeitrag ist der gesamte Gemarkungsbereich der Gemeinde Bad Salzschlirf. Die Abgrenzung des Erhebungsgebietes ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1)

Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, die im Erhebungsgebiet für mindestens einen Tag Wohnung genommen haben und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

(2)

Als ortsfremde Person gilt, wer in der Gemeinde Bad Salzschlirf keine Hauptwohnung und keine Nebenwohnung im Sinne des hessischen Melderechts hat.

(3)

Beitragspflichtig ist ferner jede ortsfremde Person, die Kureinrichtungen in Anspruch nimmt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet Wohnung zu nehmen.

§ 4 Befreiung von der Beitragspflicht

(1)

Von der Entrichtung des Kurbeitrags sind befreit:

1.

Personen, die als Hausbesuch bei im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Personen unentgeltliche Aufnahme finden, insbesondere deren Familienangehörige.

2.

Schüler/Schülerinnen und Studierende im Rahmen von Klassen- oder Studienfahrten.

3.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung von volljährigen Aufsichtspersonen.

(2)

Die Befreiung von der Beitragspflicht nach Abs. 1 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen werden.

(3)

Von der Entrichtung des Kurbeitrags sind bei Vorlage der entsprechenden Nachweise befreit:

1.

Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und/oder Pflegehilfe im Sinne des § 61 Sozialgesetzbuch XII (SGB Xll) zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur im Erhebungsgebiet in voller Höhe tragen.

2.

Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Körperbehinderten, Blinden und Kranken im Sinne des § 53 Sozialgesetzbuch XII (SGB XlI) mit mindestens 70 vom Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kureinrichtungen in Anspruch nimmt und nicht selbst an Kurveranstaltungen teilnimmt.

(4)

Anträge nach Abs. 3 sind auf einem hierfür vorgesehenen Antragsformular bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1)

Die Beitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tage des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tage der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrags zusammen als ein Tag. In den Fällen des § 3 Abs. 3 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen bzw. der Teilnahme an Kurveranstaltungen.

(2)

Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Abreise der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet; sie ist am selben Tage fällig. Im Falle des § 6 Abs. 4 ist die Beitragsschuld mit Zustellung des Bescheides fällig.

(3)

Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 10 Abs. 1 Verpflichteten (Wohnungsgeber) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.

§ 6 Höhe des Kurbeitrages, Jahreskurabgabe

(1)

Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet EUR 2,50 (Tagessatz).

(2)

Der Kurbeitrag für beruflich veranlasste Übernachtungen bei Vorlage der entsprechenden Nachweise beträgt ab dem 01.07.2024 EUR 1,25.

(3)

Gemäß § 5 Abs. 1 gelten der Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und der Tag der Abreise zusammen als ein Tag.

(4)

Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes im Erhebungsgebiet in einem Kalenderjahr mit dem unter Abs. 1 bestimmten Tagessatz, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe nach Abs. 5 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Erhebungsgebiet in einem Kalenderjahr wird der Kurbeitrag nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Abs. 5 erhoben.

(5)

Die Jahreskurabgabe beträgt für jede beitragspflichtige Person im Kalenderjahr 42 Tagessätze des jeweils maßgeblichen vollen oder ermäßigten Kurbeitrags nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 7 Ermäßigung des Kurbeitrags

(1)

Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Ermäßigung beträgt 50%.

(2)

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei dem Wohnungsgeber nachzuweisen, der eine Kopie für die Gemeindeverwaltung anfertigt.

§ 8 Kurkarte

(1)

Jede beitragspflichtige Person erhält nach Entrichtung des Kurbeitrags eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird von der Gemeindeverwaltung oder vom Wohnungsgeber ausgestellt.

(2)

Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt; sie ist nicht übertragbar.

(3)

Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen.

(4)

Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von EUR 5,00 erhoben.

§ 9 Aufzeichnungs-, Melde- und Einziehungspflicht

(1)

Im Erhebungsgebiet gemäß § 2 sind die Betreiber von Beherbergungsstätten einschließlich Zelt- und Campingplätzen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen, (Wohnungsgeber) verpflichtet, jede ortsfremde beitragspflichtige Person zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden. Hierbei sind die hierfür vorgesehenen Meldeformulare zu verwenden.

(2)

Die ortsfremde Person ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben.

(3)

Die hierfür vorgesehenen Meldeformulare sind unter Angabe des An- und Abreisetages der ortsfremden beitragspflichtigen Person binnen 48 Stunden vom Wohnungsgeber der Gemeindeverwaltung zuzuleiten. Diese stellt dem Wohnungsgeber die Meldeformulare zur Verfügung.

(4)

Jeder Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste (ortsfremde Personen) zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und der Gemeindeverwaltung auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(5)

Ist der Wohnungsgeber selbst ortsfremde Person nach § 3 Abs. 2, so hat er die Meldung nach Abs. 1 bis 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Abs. 4.

(6)

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, seine Gäste (ortsfremde Personen) zur umgehenden Entrichtung des Kurbeitrags anzuhalten. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld.

(7)

Der Wohnungsgeber ist zudem verpflichtet, den Kurbeitrag bei seinen Gästen (ortsfremde Personen) einzuziehen und an die Gemeindeverwaltung abzuliefern.

(8)

Der Wohnungsgeber kann sich mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie der Ausstellung der Kurkarte (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2) eines Datenverarbeitungsgerätes mit Anschluss an die Datenverarbeitungsanlage der Gemeindeverwaltung bedienen.

(9)

Die Wohnungsgeber im Erhebungsgebiet erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung, die sie ihren Gästen durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt zu geben haben.

(10)

Der Kurbeitrag oder der Tourismusbeitrag ist von den Vermietern monatlich unaufgefordert mit der Gemeindeverwaltung unter Nutzung eines, von der Gemeindeverwaltung vorgegebenen, Meldeweges abzurechnen. Hierfür ist ein, von der Gemeindeverwaltung vorgegebenes, digitales Meldesystem zu nutzen.

§ 10 Haftung

(1)

Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen.

(2)

Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeindeverwaltung abzuführen.

(3)

Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare und Kurkarten werden dem meldepflichtigen Wohnungsgeber mit einem Betrag von EUR 5,00 in Rechnung gestellt.

§ 11 Verjährung

Die Festsetzung des Kurbeitrages verjährt in vier Jahren. Im Übrigen finden auf die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 232 der Abgabenordung (AO) entsprechende Anwendung.

§ 12 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)

Gem. § 15 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

1.

der kommunalen Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2.

die kommunale Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4 sowie die §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Der Versuch ist strafbar.

(2)

Ordnungswidrig handelt gem. § 16 KAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen einer der im § 15 KAG bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(3)

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(5)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

(6)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 14

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1)

Diese Satzung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf, in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf vom 24.09.2015 in der Fassung der 3. Änderungssatzung außer Kraft.

Bad Salzschlirf, 15.12.2023

 — (Siegel)

Der Gemeindevorstand
gez.
Kübel, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad Salzschlirf, den 15.12.2023

gez.
Kübel, Bürgermeister