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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf

Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf am 12.12.2024 folgende Kurbeitragssatzung beschlossen:

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrags

(1)

Die Gemeinde Bad Salzschlirf ist ein staatlich anerkanntes Heilbad.

(2)

Die Gemeinde Bad Salzschlirf erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag; dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3)

Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

(4)

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Bad Salzschlirf.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1)

Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)

Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1)

Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tage des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tage der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrags zusammen als ein Tag.

(2)

Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Abreise der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet; sie ist am selben Tage fällig.

(3)

Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Verpflichteten (Wohnungsgeber) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde Bad Salzschlirf zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrages, Jahreskurabgabe

(1)

Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet EUR 2,50 (Tagessatz).

(2)

Der Kurbeitrag für beruflich veranlasste Übernachtungen bei Vorlage der entsprechenden Nachweise beträgt ab dem 01.07.2024 EUR 1,25.

(3)

Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes im Erhebungsgebiet in einem Kalenderjahr mit dem unter Abs. 1 bestimmten Tagessatz, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe nach Abs. 4 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Erhebungsgebiet in einem Kalenderjahr wird der Kurbeitrag nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Abs. 4 erhoben.

(4)

Die Jahreskurabgabe beträgt für jede beitragspflichtige Person im Kalenderjahr 42 Tagessätze des jeweils maßgeblichen vollen oder ermäßigten Kurbeitrags nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht

(1)

Von der Entrichtung des Kurbeitrags sind befreit:

1.

Personen, die als Hausbesuch bei im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Personen unentgeltliche Aufnahme finden, insbesondere deren Familienangehörige.

2.

Schüler/Schülerinnen und Studierende im Rahmen von Klassen- oder Studienfahrten.

3.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung von volljährigen Aufsichtspersonen.

(2)

Die Befreiung von der Beitragspflicht nach Abs. 1 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen werden.

(3)

Von der Entrichtung des Kurbeitrags sind bei Vorlage der entsprechenden Nachweise befreit:

1.

Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und/oder Pflegehilfe im Sinne des § 61 Sozialgesetzbuch XII (SGB Xll) zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur im Erhebungsgebiet in voller Höhe tragen.

2.

Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Körperbehinderten, Blinden und Kranken im Sinne des § 53 Sozialgesetzbuch XII (SGB XlI) mit mindestens 70 vom Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kureinrichtungen in Anspruch nimmt und nicht selbst an Kurveranstaltungen teilnimmt.

(4)

Anträge nach Abs. 3 sind formlos bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

§ 6 Ermäßigung des Kurbeitrags

(1)

Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Ermäßigung beträgt 50%.

(2)

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei dem Wohnungsgeber nachzuweisen, der eine Kopie für die Gemeindeverwaltung anfertigt.

§ 7 Kurkarte

(1)

Jede beitragspflichtige Person erhält nach Entrichtung des Kurbeitrags eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte vom Meldepflichtigen nach § 8 Abs. 1 im Auftrag der Gemeinde Bad Salzschlirf ausgestellt.

(2)

Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt; sie ist nicht übertragbar.

(3)

Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen.

(4)

Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von EUR 5,00 erhoben.

§ 8 Aufzeichnungs-, Melde- und Einziehungspflicht

(1)

Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Kliniken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien, Kurheimen, Zeltplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen.

(2)

Die Anmeldungen sind vom Meldepflichtigen schriftlich unter Verwendung eines von der Gemeinden Bad Salzschlirf vorgegebenen Zusatzes zum Tourismusbeitrags-Meldeformulares vorzunehmen.

(3)

Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 BMG auch für sämtliche Tourismusbeitrags-Pflichtige aufzubewahren. Die Gemeinde Bad Salzschlirf ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des tourismusbeitragsmeldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

(4)

Der Wohnungsgeber ist zudem verpflichtet, den Kurbeitrag bei seinen Gästen (ortsfremde Personen) einzuziehen und an die Gemeindeverwaltung abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld.

(5)

Der Kurbeitrag oder der Tourismusbeitrag ist von den Vermietern monatlich unaufgefordert mit der Gemeindeverwaltung unter Nutzung eines, von der Gemeindeverwaltung vorgegebenen, Meldeweges abzurechnen. Hierfür ist ein, von der Gemeindeverwaltung vorgegebenes, digitales Meldesystem zu nutzen.

(6)

Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 5 Abs. 1 oder Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 darzulegen bzw. die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 9 Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung

(1)

Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages.

(2)

Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.

(3)

Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.

(4)

Die Festsetzung des Tourismusbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.

(5)

Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeindeverwaltung abzuführen.

(6)

Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare und Kurkarten werden dem meldepflichtigen Wohnungsgeber mit einem Betrag von EUR 5,00 in Rechnung gestellt.

§ 10 Verjährung

Die Festsetzung des Kurbeitrages verjährt in vier Jahren. Im Übrigen finden auf die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 232 der Abgabenordung (AO) entsprechende Anwendung.

§ 11 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 12 Ordnungswidrigkeit

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. Seiner Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt.

2. Die Angabe der nach § 8 Abs. 6 erforderlichen Angaben unterlässt.

3. Den Tourismusbeitrag nicht nach § 8 Abs. 4 abführt.

(2)

Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Salzschlirf.

§ 13

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1)

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf vom 15.12.2023 in der jeweiligen Fassung außer Kraft.

Bad Salzschlirf, den 13.12.2024

Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Klug, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad Salzschlirf, den 13.12.2024

gez. Klug, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am ______________ im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf öffentlich bekannt gemacht.

Bad Salzschlirf, den

gez. Klug, Bürgermeister