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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinde

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie der Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Schöffen erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

Da die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffinnen und Schöffen mit Ablauf des Jahres 2023 endet, ist die Gemeinde Bad Salzschlirf entsprechend des Gerichtsverfassungsgesetzes verpflichtet, neue Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Zu dem Amt des Schöffen sollen ferner u.a. nicht berufen werden:
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

  • Personen, die 8 Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als 8 Jahre zurückliegt.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bad Salzschlirf, auf die die genannten Ausnahmeregeln nicht zutreffen, melden sich bitte bis spätestens 28. Februar 2023 bei der Gemeindeverwaltung Bad Salzschlirf, Herrn Blum, Tel. 9303-17 oder s.blum@badsalzschlirf.de .