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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Wahlbekanntmachung der Bürgermeisterwahl am 09.06.24

Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Salzschlirf

1.

In der Gemeinde Bad Salzschlirf mit rd. 3.650 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl ab dem 01.10.2024 neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach derselben Vorschrift gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30. September 2024.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 39 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung -HGO- gilt entsprechend) und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hess. Gemeindeordnung ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Salzschlirf, Herr Steffen Blum, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf erfragt werden.

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Salzschlirf öffentlich aufgefordert. Die Wahl findet nach Beschluss der Gemeindevertretung am Sonntag, den 09. Juni 2024, eine evtl. erforderliche Stichwahl am Sonntag, den 23. Juni 2024 statt.

2.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber / Bewerberin enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers / einer Einzelbewerberin trägt dessen Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber / Die Bewerberin ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG). Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Ein Bewerber oder eine Bewerberin darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber / Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreter / in angehören. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen enthalten, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und zwei weiteren Mitgliedern oder Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in Bad Salzschlirf beträgt 15; es sind also mindestens 30 Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am

Montag, 01. April 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Gemeinde Bad Salzschlirf, Wahlamt, Gemeindewahlleiter, Zimmer 2, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf einzureichen.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Da die Gemeindeverwaltung und das Wahlamt aufgrund eines Feiertages (Ostermontag) an diesem Tag nicht besetzt ist, ist bei Abgabe an diesem Tag vorher der telefonische Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 0171 6130823 zur Vereinbarung eines Abgabezeitpunktes zu kontaktieren.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

eine schriftliche Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er oder sie mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),

eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit),

außerdem bei Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 3 KWG - Einzelbewerber - die erforderliche Anzahl von mindestens 30 „Unterstützungsunterschriften“ auf den amtlichen Formblättern mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen jeweils mit Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung.

Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung (am 12. April 2024) entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhalten Sie im Wahlamt der Gemeinde Bad Salzschlirf. Ebenfalls stehen diese (mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter

https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen als Download zur Verfügung.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 01. April 2024, 18.00 Uhr einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Bad Salzschlirf, 27.02.2024

gez.
Steffen Blum
Besonderer Gemeindewahlleiter