Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden | ||||
1. im Ergebnishaushalt | 2020 | 2021 | ||
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 680.750,00 | Euro | 695.420,00 | Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 732.450,00 | Euro | 725.570,00 | Euro |
der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | - 51.700,00 | Euro | - 30.150,00 | Euro |
2. im Finanzhaushalt | 2020 | 2021 | ||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -25.830,00 | Euro | 3.000,00 | Euro |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000,00 | Euro | 2.000,00 | Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 61.750,00 | Euro | 182.200,00 | Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 59.750,00 | Euro | -180.200,00 | Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 85.580,00 | Euro | 177.200,00 | Euro |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf | 0,00 | Euro | 0,00 | Euro |
verzinste Kredite auf | 0,00 | Euro | 180.200,00 | Euro |
zusammen auf | 0,00 | Euro | 180.200,00 | Euro |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf | 0,00 | Euro | 0,00 | Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich
auf | 0,00 | Euro | 0,00 | Euro |
§ 4
Steuern, Beiträge und Gebühren
I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2020 | 2021 | |
1. Grundsteuer | ||
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v.H. | 320 v.H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 385 v.H. | 385 v.H. |
2. Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v.H. | 380 v.H. |
3. Hundesteuer | ||
a) für den ersten Hund | 35,00 Euro | 35,00 Euro |
b) für den zweiten Hund | 50,00 Euro | 50,00 Euro |
c) für jeden weiteren Hund | 70,00 Euro | 70,00 Euro |
d) für den ersten Kampfhund | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
e) für jeden weiteren Kampfhund | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen | ||
der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt: | ||
40,00 Euro | 40,00 Euro |
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche
§ 5
Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Niederhorbach zum 31.12.2018 beträgt 2.697.310,89 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 2.667.520,89 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2020 um voraussichtlich 51.700,00 Euro auf 2.615.820,89 Euro. Zum Ende des Haushaltsjahres 2021 verringert es sich um voraussichtlich 30.150,00 Euro auf 2.585.670,89 Euro.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.