Es liegen mehrere Beschwerden über das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof vor. Wir weisen darauf hin, dass gem. § 5 Abs. 3 g) der Friedhofssatzung das Mitbringen von Tieren
– ausgenommen Blindenhunde –
nicht gestattet ist.
Ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.