Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.095.200,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.845.478,00 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | -750.278,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 21.282,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.310.400,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.516.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.205.600,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 6.184.318,00 Euro |
| 3. in den Wirtschaftsplänen der Verbandsgemeindewerke | |
| für die "Wasserversorgung" | |
| im Erfolgsplan | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.414.850,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.334.455,00 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 80.395,00 Euro |
| im Vermögensplan | |
| die Deckungsmittel auf | 3.888.446,00 Euro |
| der Finanzbedarf auf | 3.799.486,00 Euro |
| Investitionen | 2.780.000,00 Euro |
| für die "Abwasserbeseitigung" | |
| im Erfolgsplan | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.861.144,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.683.735,00 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 177.409,00 Euro |
| im Vermögensplan | |
| die Deckungsmittel auf | 6.615.566,00 Euro |
| der Finanzbedarf auf | 6.104.964,00 Euro |
| Investitionen | 4.565.000,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 6.205.000,00 Euro |
| zusammen auf | 6.205.000,00 Euro |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 6.232.000,00 Euro. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 3.100.000,00 Euro |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 32.621.600,00 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 1.033.806,40 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf | 2.780.000,00 Euro |
| Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf | 4.565.000,00 Euro |
| zusammen auf | 7.345.000,00 Euro |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf | 2.000.000,00 Euro |
| Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf | 2.000.000,00 Euro |
| zusammen auf | 4.000.000,00 Euro |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf | 0,00 Euro |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 Euro |
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| Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf | 0,00 Euro |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 Euro |
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| zusammen auf | 0,00 Euro |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 Euro |
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1. Benutzungsgebühren Bäder
Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Bäder der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist in der „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Schwimmbäder in der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern“ vom 27.09.2022 geregelt.
2. Abwasserbeseitigung – Laufende Entgelte und Beitragssätze
Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 31.03.2023 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
3. Wasserversorgung – Laufende Entgelte und Beitragssätze (ohne MwSt.)
Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 31.03.2023 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
Zu den festzulegenden Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geregelten Höhe hinzuzurechnen (§ 7 Abs. 8 KAG).
1. Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für
| - die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf | 28,60 v. H. |
| - die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf | 28,60 v. H. |
| - die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG auf | 28,60 v. H. |
2. Sonderumlage
| für die Grundschule nach § 32 Abs. 2 LFAG zur Deckung der Personal- und Sachaufwendungen (§ 74 SchulG). Der umzulegende Aufwand wird nach den Umlagegrundlagen ohne die der Ortsgemeinde | 6,91 v. H. |
Klingenmünster verteilt. Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Zur Wahrnehmung der überörtlichen Tourismusaufgaben wird gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung der zu erhebende Zuschuss 2026 auf 280.000,00 Euro festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 28.280.203,10 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Grundlage: Ansatz Jahresergebnis) beträgt 28.079.944,10 Euro und zum 31.12.2026 27.329.666,10 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000,00 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
In zwei Fällen wurde eine Altersteilzeit vereinbart.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
| 1. | Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Verbandsgemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 48/2025 vom 26.11.2025. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61. | |
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| Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 16.12.2025 beschlossen. | |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde am 17.12.2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 13.02.2026 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. | |
| 3. | Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 05.03.2026 bis Freitag, 13.03.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik Rat und Verwaltung – Haushaltssatzungen/Haushaltspläne elektronisch abrufbar oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-410 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen. | |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |