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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern für das Jahr 2026 vom 24.02.2026

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

22.095.200,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.845.478,00 Euro

der Jahresfehlbetrag auf

-750.278,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

21.282,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.310.400,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.516.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-6.205.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

6.184.318,00 Euro

3. in den Wirtschaftsplänen der Verbandsgemeindewerke

für die "Wasserversorgung"

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.414.850,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.334.455,00 Euro

der Jahresüberschuss auf

80.395,00 Euro

im Vermögensplan

die Deckungsmittel auf

3.888.446,00 Euro

der Finanzbedarf auf

3.799.486,00 Euro

Investitionen

2.780.000,00 Euro

für die "Abwasserbeseitigung"

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.861.144,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.683.735,00 Euro

der Jahresüberschuss auf

177.409,00 Euro

im Vermögensplan

die Deckungsmittel auf

6.615.566,00 Euro

der Finanzbedarf auf

6.104.964,00 Euro

Investitionen

4.565.000,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

6.205.000,00 Euro

zusammen auf

6.205.000,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

6.232.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

3.100.000,00 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

32.621.600,00 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

1.033.806,40 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf

2.780.000,00 Euro

Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf

4.565.000,00 Euro

zusammen auf

7.345.000,00 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf

2.000.000,00 Euro

Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf

2.000.000,00 Euro

zusammen auf

4.000.000,00 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung auf

0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0,00 Euro

Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung auf

0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

1. Benutzungsgebühren Bäder

Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Bäder der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist in der „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Schwimmbäder in der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern“ vom 27.09.2022 geregelt.

2. Abwasserbeseitigung – Laufende Entgelte und Beitragssätze

Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 31.03.2023 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.

3. Wasserversorgung – Laufende Entgelte und Beitragssätze (ohne MwSt.)

Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 31.03.2023 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.

Zu den festzulegenden Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geregelten Höhe hinzuzurechnen (§ 7 Abs. 8 KAG).

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

1. Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

- die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf

28,60 v. H.

- die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf

28,60 v. H.

- die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG auf

28,60 v. H.

2. Sonderumlage

für die Grundschule nach § 32 Abs. 2 LFAG zur Deckung der Personal- und Sachaufwendungen (§ 74 SchulG). Der umzulegende Aufwand wird nach den Umlagegrundlagen ohne die der Ortsgemeinde

6,91 v. H.

Klingenmünster verteilt. Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 8 Überörtlicher Tourismus

Zur Wahrnehmung der überörtlichen Tourismusaufgaben wird gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung der zu erhebende Zuschuss 2026 auf 280.000,00 Euro festgesetzt.

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 28.280.203,10 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Grundlage: Ansatz Jahresergebnis) beträgt 28.079.944,10 Euro und zum 31.12.2026 27.329.666,10 Euro.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000,00 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

In zwei Fällen wurde eine Altersteilzeit vereinbart.

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bad Bergzabern, 24.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Kathrin Flory, Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Verbandsgemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 48/2025 vom 26.11.2025. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 16.12.2025 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 17.12.2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 13.02.2026 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 05.03.2026 bis Freitag, 13.03.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik Rat und Verwaltung – Haushaltssatzungen/Haushaltspläne elektronisch abrufbar oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-410 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 24.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
- Finanzabteilung -
Im Auftrag
Sandra Bodenseh