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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Satzung über die Bezeichnung von Flächen zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Ortsgemeinde Oberschlettenbach vom 16.02.2023:

über das Inkrafttreten einer Satzung über die Bezeichnung von Flächen zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Ortsgemeinde Oberschlettenbach vom 16.02.2023

Satzung über die Bezeichnung von Grundstücken zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Ortsgemeinde Oberschlettenbach vom 16.02.2023

Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberschlettenbach in seiner Sitzung am 16.02.2023 nachfolgende Satzung „Bolzplatz Ortseingang-Ost“ beschlossen:

§ 1

Ziel und Zweck der Satzung

Die Ortsgemeinde beabsichtigt auf den unter § 3 dieser Satzung bezeichneten Grundstücken die Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme, um eine unbebaute Fläche auch zukünftig für einen öffentlichen Bolz- und Spielplatz zu nutzen. Diese ist aktuell an die Gemeinde verpachtet. Zur Bestandssicherung der Fläche im Verkaufsfall ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung unumgänglich. Die Sicherung einer Spielfläche für Kinder und Jugendliche entspricht voll den Hauptzielen der Dorfentwicklung, weshalb der Erlass dieser Satzung zur Sicherung der städtebaulichen Maßnahme im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist.

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

Bei Veräußerung der in § 3 dieser Satzung bestimmten Grundstücke steht der Ortsgemeinde Oberschlettenbach ein besonderes Vorkaufsrecht zu, da diese Grundstücksflächen zur Realisierung bzw. Fortführung der in § 1 genannten städtebaulichen Maßnahme unabdingbar benötigt werden.

§ 3

Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die südlich des Ortseingangs Oberschlettenbach liegenden fünf Grundstücke Fl. Nrn.: 1717, 1717/2, 1732, 1733 sowie 1734 mit zusammen 850 m², Gemarkung „Kirchgärten“.

Die betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im „Südpfalz Kurier“ in Kraft.

Oberschlettenbach, 16.02.2023
Christian Burkhart, Ortsbürgermeister

Lageplan

Hinweis

Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung werden ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 215 a BauGB führen Mängel der Satzungen, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zu ihrer Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfalten die Satzungen keine Rechtswirkungen. Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften oder sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können die Satzungen auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sind Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO).

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Für die Ortsgemeinde Oberschlettenbach
Bad Bergzabern, 07.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
gez.
(Forstner)