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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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​​​​​​​Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Bergzabern betreffend das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Bismarckstraße 4" mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Luitpoldstraße"

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat am 26.02.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Bismarckstraße 4" mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Luitpoldstraße" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 12 BauGB i. V. m. § 13a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 02.03.2026 vom Stadtbürgermeister ausgefertigt. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB und ohne die Angabe der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbaren umweltbezogenen Informationen aufgestellt.

Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs.6 der Landesbauordnung (LBauO).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst vollumfänglich das Flurstück 794/1 (Bismarckstraße 4, 76887 Bad Bergzabern).

Die Größe beträgt ca. 1.074 m².

Siehe auch nachfolgende Planskizze.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, Zimmer 304, 76887 Bad Bergzabern (Schloss), während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gem. § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.

Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat, § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

09.03.2026,
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister