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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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Haus- und Benutzungsordnung für die Dierbachhalle

1. Hausherr, Allgemeine Bestimmungen

Hausherr und weisungsbefugt ist der Eigentümer, die Ortsgemeinde Dierbach, vertreten durch den Ortsbürgermeister, die Beigeordneten bzw. einen Beauftragten der Ortsgemeinde. Die Dierbachhalle dient vorrangig für Veranstaltungen der Ortsgemeinde. Darüber hinaus darf sie von Einwohnern, Vereinen, den politischen Gruppierungen in der Ortsgemeinde sowie für Veranstaltungen der Verbandsgemeinde und des Landkreises nach Abstimmung der Termine benutzt werden. Auf Antrag kann die Dierbachhalle auch für kommerzielle und private Veranstaltungen von auswärtigen Personen angemietet werden.

2. Nutzungserlaubnis, Benutzungsgebühren

Das Nutzungsrecht für die Halle, die Gaststätte, die Küche sowie die Nebenräume erteilt der zuständige Beauftragte der Ortsgemeinde in Absprache mit dem Ortsbürgermeister. Die Nutzung der Gaststätte kann nur in Absprache mit dem örtlichen Sportverein erfolgen. Die alleinige Nutzung der Gaststätte schließt die Nutzung des großen Saals aus. Das Nutzungsrecht kann bei Verstößen gegen diese Ordnung oder sonstige gesetzliche bzw. polizeirechtliche Gesetze entzogen werden. Die Benutzungserlaubnis und die Terminvergabe regeln der Ortsbürgermeister bzw. die beauftragten Personen der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde behält sich die Nutzung der Räumlichkeiten jederzeit vor. Die Benutzungserlaubnis gilt grundsätzlich nur für die Räumlichkeiten der Dierbachhalle. Technische Einrichtungen dürfen nur nach Zustimmung durch den Ortsbürgermeister bzw. der beauftragten Person der Ortsgemeinde benutzt werden. Eine Einweisung erfolgt durch die Ortsgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist – ausgenommen bei vertraglich abgestimmten Vereinbarungen – nicht zulässig. Den Anordnungen der Beauftragten der Ortsgemeinde ist Folge zu leisten und jederzeit der Zutritt zu allen Räumen der Dierbachhalle zu gewähren. Nutzungsgebühren und Nebenkosten sowie Reinigungskosten werden entsprechend der vom Gemeinderat erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

3. Veranstaltungen

Die Veranstaltungen sind rechtzeitig zu planen und bedürfen der Genehmigung der Ortsgemeinde und eventuell des Ordnungsamtes der Verbandsgemeinde. Ein Anspruch auf einen bestimmten Termin kann nicht geltend gemacht werden. Die Durchführung von Veranstaltungen liegt in der Verantwortung des Benutzers. Ggf. erforderliche Erlaubnisse/Genehmigungen (GEMA, Schankerlaubnis, Versicherungsschutz, etc.) sind vom Benutzer einzuholen. Nach 22:00 Uhr ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner nicht über die Gebühr durch Musik, Lärm, an- und abfahrender Fahrzeuge usw. gestört werden. Sollten durch die Nutzung, an und in den Räumlichkeiten Veränderungen vorgenommen werden, so ist vorher die Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen und zur Rückgabe der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Das Auf- und Abstuhlen sowie Auf- und Rückbau der Bühnenaufbauten erfolgt durch den Benutzer. Dies gilt ebenso für die sich in der Dierbachhalle befindlichen Tische. Die technischen Anlagen und Geräte sind sorgfältig zu bedienen, ggf. die Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen zu beachten. Striktes (absolutes) Rauchverbot ist einzuhalten. Gemeindeeigenes Inventar muss vollzählig und unbeschadet bleiben. Nach jeder Veranstaltung erfolgt eine Endabnahme mit einem beauftragten der Ortsgemeinde.

4. Aufsicht

Die Benutzung der Räume darf nur unter Aufsicht erfolgen. Die Aufsichtsperson muss namentlich benannt, volljährig und zu jederzeit Vorbild sein. Sie hat für den geordneten Ablauf zu sorgen und ist für eine ordnungsgemäße Überwachung der Gruppen verantwortlich. Wird der Ortsgemeinde keine andere Person genannt, so ist der Inhaber des Schlüssels der Verantwortliche und Ansprechpartner für die Veranstaltung. Für diese Person besteht während der Veranstaltung Anwesenheitspflicht.

5. Schlüssel

Die Schlüsselübergabe erfolgt durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde. Die ausgehändigten Schlüssel sind nicht übertragbar und müssen nach der Veranstaltung unverzüglich an den Beauftragten zurückgegeben werden. Ein Verlust eines Schlüssels muss der Ortsgemeinde umgehend angezeigt werden. Im Falle eines Verlustes trägt der Benutzer die anfallenden Kosten, für die auszuwechselnde Schließanlage sowie die Beschaffung der erforderlichen Schlüssel.

6. Ordnungsregeln & Schäden

Die bauliche Substanz und die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln, die Räumlichkeiten sauber zu halten. Zusätzliche Befestigungshalterungen in Form von Nägeln, Schrauben, Dübeln, Reißzwecken etc. dürfen nicht angebracht werden. Klebestreifen sind restlos zu entfernen. Fensterbänke müssen freigehalten werden und dienen nicht als Sitz-, Steh-, oder Tanzfläche. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes, des Brandschutzes, des Lärmschutzes, der Versammlungsstättenverordnung etc. sind zu beachten. Jegliches Feuerwerk ist im Innen- und Außenbereich verboten. Sämtliche Notausgänge und Fluchtwege sind freizuhalten. Die maximale Bestuhlung (siehe Bestuhlungspläne) darf nicht überschritten werden. Schäden an Gebäude, Einrichtung und Inventar sind unverzüglich zu melden und werden dem Benutzer in Rechnung gestellt. Eventuell notwendige weitere öffentliche bzw. privatrechtliche Genehmigungen sind durch den Benutzer einzuholen. Beim Verlassen der benutzten Räume ist darauf zu achten, dass Türen und Fenster verschlossen, alle Stromverbraucher ausgeschaltet, die Heizung gedrosselt oder die Thermostatventile auf Frostschutz gestellt und die Wasserhähne zugedreht sind.

7. Reinigung

Den Reinigungsanweisungen der Ortsgemeinde ist Folge zu leisten. Die benutzten Räume sind nach jeder Belegung gereinigt zu verlassen. Nach jeder Veranstaltung bedürfen alle Räume der Nassreinigung. Diese ist vom Nutzer durchzuführen. Für die Reinigung der Böden dürfen keine fetthaltigen Reinigungsmittel genutzt werden. Der Parkettboden im großen Saal darf nur mit warmem Wasser (ohne Reinigungsmittel) gereinigt werden. Alle Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Einrichtungen, besonders in der Küche und Ausschank sind sofort nach deren Gebrauch zu reinigen. Das Geschirr und Gläser sind entsprechend sortiert einzuräumen. Der durch die Veranstaltung anfallende Abfall und Müll ist vom Nutzer eigenständig und auf eigene Kosten zu entsorgen. Die Ortsgemeinde behält sich vor, eine Grundreinigung bei Nichtbeachten durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der Nutzer.

8. Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung der Dierbachhalle bei Veranstaltungen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Benutzers. Es besteht die Möglichkeit, Getränke vom Sportverein (SF Dierbach) zu übernehmen. Hier bedarf es einer Zustimmung durch den Sportverein. Die Zubereitung und Verabreichung von Speisen dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und von Personen mit Gesundheitspass vorgenommen werden.

9. Sicherheitseinrichtungen

a) Fluchtwege:

Die Fluchtwege befinden sich an der Ostseite durch das Foyer/Eingangsbereich sowie auf der Westseite links neben der Bühne durch den Flur. Die Fluchtwege in der Gaststätte befinden sich an der Nordseite durch das Foyer/Eingangsbereich sowie an Südseite in den Außenbereich.

b) Feuerlöscher:

Die Feuerlöscher befinden sich rechts an der Bühne im großen Saal, auf der Südseite im Ausschank, im angrenzenden Lagerraum sowie im Flur neben der Bühne.

Die Fluchtwege und Feuerlöscher sind ausgeschildert. Zudem befindet sich links neben der Bühne im Flur auch ein Verbandskasten sowie ein Defibrillator im Außenbereich.

Der Nutzer muss sich vor Beginn der Veranstaltung mit den Sicherheitseinrichtungen vertraut machen.

10. Haftung und Versicherung

Die Benutzung der Dierbachhalle erfolgt auf eigene Gefahr. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die trotz Einhalt der üblichen Sorgfalt nicht erkannt werden, haftet die Ortsgemeinde nicht. Auch für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung. Benutzer haben für einen entsprechenden Versicherungsschutz (Haftpflicht) Sorge zu tragen.

11. Verstoß gegen Haus- und Nutzungsordnung

Bei einem Verstoß gegen diese Haus- und Benutzungsordnung kann der Benutzer zur sofortigen Räumung verpflichtet werden. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Benutzers durchführen lassen.

Die Zahlung der anfallenden Nutzungsgebühren bleibt in solchen Fällen unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Mietrecht. Personenbezogene Daten werden entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) elektronisch verarbeitet und gespeichert. Die Benutzungsgebühren werden durch den Gemeinderat festgesetzt und dem Benutzer in Rechnung gestellt. Die Ortsgemeinde behält sich vor im Bedarfsfall eine Kaution zu verlangen.

Diese Haus- und Benutzungsordnung wurde vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Dierbach in seiner Sitzung am 26.02.2026 beschlossen und tritt zum 01.03.2026 in Kraft.

Dierbach, den 26.02.2026
Huckle, Ortsbürgermeister