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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen der Ortsgemeinde Klingenmünster

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) i. V. m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14.5.1996 (GVBl. S. 219), wird für die Ortsgemeinde Klingenmünster folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen der Ortsgemeinde Klingenmünster dürfen aus Anlass der Veranstaltungen “Ostermarkt mit Flohmarkt“ am 24.03.2024, des “Flohmarkt“ am 26.05.2024, des “Bauernmarkt mit Gemeindefest“ am 04.08.2024 und des “Weinfest“ am 22.09.2024 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6.Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den in § 1 genannten Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle an der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs.1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziff. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bad Bergzabern, 12.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Kathrin Flory, Bürgermeisterin