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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Gemeinde Niederhorbach vom 06.03.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landes­verordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht:

Standort der Bekanntmachungstafel:

Hauptstraße 38 (Gaststätte Bürgerstube).

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Der Standort der Bekanntmachungstafel ergibt sich aus Absatz 4.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid beantragen.

Die gesetzlich festgelegten Fälle werden durch diese Hauptsatzung nicht erweitert.

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Rechnungsprüfungsausschuss
  2. Bau- und Planungsausschuss

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Bau- und Planungsausschuss hat vier Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

Die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses und ihre Stellvertreter werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder des Bau- und Planungsausschusses sollen Mitglieder des Gemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00°EURO im Einzelfall
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00°Euro
  3. Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung
  4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte
  5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung
  6. Erteilung der Genehmigung in den Fällen des § 19 Absatz 3 BauGB
  7. Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB nicht besteht
  8. Abgabe der Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 LBauO i.V. mit § 67 Abs. 3 LBauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat einen Beigeordneten.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde wird neben dem Geschäftsbereich des Ortsbürgermeisters kein weiterer Geschäftsbereich gebildet.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 EURO.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt. Der Durchschnittssatz beträgt pro Sitzungsstunde 15,00 EURO und pro Sitzungstag höchstens 30,00 EURO. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Sätze 3 und 4.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur 1 Sitzungsgeld gewährt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 EURO.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung zustehende Aufwandsentschädigung wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung nicht erhöht.

(2) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Orts­bürger­meisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. § 6 Absatz 2 sieht keinen Geschäftsbereich für den Beigeordneten vor.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Mitglieder dieser Gremien festgesetzte Aufwandsentschädigung. Für die Besprechungen mit dem Bürgermeister wird die für Sitzungen des Gemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung abweichend von Absatz 1 ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,50 EURO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Entschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 EURO je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erfolgt, werden die pauschalierte Lohnsteuer und die bei der Besteuerung neben der Lohnsteuer zu erhebenden Abgaben (z.B. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag) von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die weiteren zu erhebenden Abgaben werden auf die Feldgeschworenenentschädigung nicht angerechnet.

(3) Die in Absatz 2 genannte Lohnsteuer und die sonstigen Abgaben sind Kosten im Sinne des § 22 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18. November 2005 in Form der vierten Änderungssatzung vom 03. April 2018 außer Kraft.

Niederhorbach, 06.03.2025
Hubert Horbach, Ortsbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 13.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer