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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 12/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Niederhorbach, Barbelroth, Hergersweiler, Dierbach, Oberhausen, Kapellen-Drusweiler und Pleisweiler-Oberhofen

für die Ortsgemeinden Niederhorbach, Barbelroth, Hergersweiler, Dierbach, Oberhausen, Kapellen-Drusweiler und Pleisweiler-Oberhofen

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67435 Neustadt a. d. Wstr., 11.03.2026

(DLR) Rheinpfalz

Breitenweg 71

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 06321/671-0

Telefax: 06321/671-1250

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 41286-HA6.2.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt

In der Vereinfachten Flurbereinigung Horbachtal hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Planfeststellungsbeschluss für den Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung mit Datum vom 12.01.2026 (Az. 6041-0125#2025/0001-0382 Ref_44)) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die vorliegen.

Der Plan nach § 41 FlurbG ist seit dem 18.02.2026 unanfechtbar.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Umweltauswirkungen bewertet. Insbesondere wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Vorschriften des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. vom 18.03.2021 (BGBl. I Nr. 14, S. 540), in der jeweils geltenden Fassung bei der Entscheidung berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung).

Weiterhin wurde nachgewiesen, dass durch die Flurbereinigungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von NATURA2000-Gebieten zu erwarten sind und der Plan mit den Artenschutzbestimmungen verträglich ist.

Die Entscheidungsgründe sind im Planfeststellungsbeschluss benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz eingesehen werden.

Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer
Abteilungsleiter

Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41286

zu finden.

Ansprechpartner für das Verfahren sind:

Projektleiter: Raphael Bretscher, Tel. 06321 671-1160

Sachgebietsleiter Planung und Vermessung: Lukas Stuhldreher, Tel. 06321 671-1190

Sachgebietsleiterin Verwaltung: Angelika Schwamm, Tel. 06321 671-1132