Gemäß § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 13.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Oberotterbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Oberotterbach setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
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| der Steuermessbeträge. | |
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Ab dem Inkrafttreten dieser Satzung werden die Hebesätze für die Realsteuern ausschließlich durch diese Satzung geregelt. Insofern treten ggf. in der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 festgelegte Hebesätze außer Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.