Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
Vorheriger Artikel: Einladung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags
Nächster Artikel: Amtliche Mitteilungen aus der 28. Sitzung des Gemeinderates Hergersweiler vom 05. Februar 2024
Aufstellungsversammlung einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe
Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Böllenborn sind zur Aufstellungsversammlung einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe eingeladen.
Am 09. Juni 2024 werden im Rahmen der Kommunalwahlen in Böllenborn der Ortsgemeinderat neu gewählt. Die Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags mit Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl zum Ortsgemeinderat findet in der Dorfgemeinschaftshalle Böllenborn am Montag, den 15. April, um 19 Uhr statt.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit;
- Beschlussfassung über die Tagesordnung;
- Wahl eines/einer Versammlungsleiter(in) und eines/einer Schriftführer(in);
- Wahl einer Mandatsprüfungs- und einer Stimmenzählkommission;
- Wahl von zwei Versammlungsteilnehmer(innen) zur Abgabe der Versicherungen an Eides statt;
- Wahl von fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer(innen) zur Unterzeichnung der Niederschriften;
- Wahl einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson;
- Bericht der Mandatsprüfungskommission;
- Beschlussfassung über das Wahlverfahren und über Mehrfachbenennungen;
- Vorschläge für die Wahl von Bewerberinnen und Bewerber;
- Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber;
- Geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in Einzelwahl oder verbundener Einzelwahl für die Wahl des Ortsgemeinderates am 09.06.2024;
- Verschiedenes.
Wahlberechtigt ist für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, wer am Tag der Versammlung gem. § 1 KWG wahlberechtigt ist.
§ 1 (1) KWG: (1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und 3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
C. Fickinger, K. Sarter, C. Scheid