Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vorderweidenthal hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Vorderweidenthal folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und seiner Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt.
(2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.
(3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.08.2023 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | EURO |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 70,- |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 150,- |
| 2. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 150,- |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
| (1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 20 Jahre bzw. 30 Jahren | ||
| 1.1 | Einzelwahlgrabstätte | 300,- |
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| Einzelwahlgrabstätten ohne Einfassung | 500,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 600,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 300,- |
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| Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) | 300,- |
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| Anonymes Urnengrab | 300,- |
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| Halbanonymes Urnengrab mit Namensschild | 450,- |
| (2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr | ||
| 2.1 | Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
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| Einzelwahlgrabstätte ohne Einfassung | 15,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 20,- |
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| Jede weitere Wahlgrabstätte | 10,- |
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| Urnenwahlgrabstätte | 10,- |
| (3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu max. 30 Jahren) | ||
| 3.1 | Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
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| Einzelwahlgrabstätte ohne Einfassung | 15,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 20,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 10,- |
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| Urnenwahlgrabstätte | 10.- |
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| Halbanonymes Urnengrab | 15,- |
III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Vorderweidenthal haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt.
Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Vorderweidenthal besondere Bindungen, z. B. früherer Wohnort o. ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Ortsgemeinde.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Urnengrabstätten durch die Ortsgemeinde Vorderweidenthal werden entsprechend der unter Ziffer 8.3 festgesetzten Gebühr berechnet. Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Ortsgemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
V. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten)
VII. Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| a) | Bestattung von Verstorbenen | 15,- |
| b) | Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte | 30,- |
| c) | Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw. | 30,- |
| d) | Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 30,- |
| das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit | ||
| e) | ohne Übertragung in ein anderes Grab | 110,- |
| f) | mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 160,- |
| das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit | ||
| g) | ohne Übertragung in ein anderes Grab | 60,- |
| h) | mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 110,- |
| das Ausgraben von Aschenresten pro Urne | ||
| i) | ohne Übertragung in ein anderes Grab | 60,- |
| j) | mit Übertragung in ein anderes Grab | 110,- |
VIII. Sonstige Gebühren
| (1) Für die Aufbahrung einer Leiche: | ||
| 8.1 | Einheimische (pauschal) | 70,- |
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| Auswärtige (pauschal) | 100,- |
| (2) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung: | ||
| 8.2 | Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte | 350,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 400,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 50,- |
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| Urnengrabstätte | 250,- |
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| Grabstätten ohne Einfassung | 50,- |
| (3) Ausheben und Schließen von Gräbern: | ||
| 8.3 | Grabaushub für Urnengrabstätten pro Urne | 150,- |
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| Auslegen der Grabstätte mit Kunstrasen inkl. Erdhügelabdeckung (Erd- und Urnenbestattungen) | 70,- |
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| Blumenauflage/Blumentransport zur Grabstelle (Erd- und Urnenbestattungen) | 30,- |
| (4) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten: | ||
| Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes, vor Ablauf der Ruhefrist, an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr. | ||
| 8.4 | Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnenwahlgrabstelle pro Jahr | 20,- |
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| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr | 30,- |
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| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr | 40,- |
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.