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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 15/2026
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung StVO; Anordnung von Park- und Haltverbotsregelung auf den Zufahrten zum Schulzentrum in Bad Bergzabern

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:

Auf den Zufahrten zum Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern werden ergänzende Park- und Haltverbotsregelungen angeordnet. Die Regelungen umfassen im Einzelnen folgende Straßen:

1.

Pestalozzistraße, beidseitig, von der Einmündung Steinfelder Straße bis zur Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße.

Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen.

Die Parkverbotsregelung ist ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung aufzustellen.

2.

Friedrich-Ebert-Straße, beidseitig, ab der Einmündung Lessingstraße bis zur Weinstraße.

Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen.

Die Parkverbotsregelung ist ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung aufzustellen.

3.

Lessingstraße, beidseitig, ab der Einmündung Weißenburger Straße,

auf der Nordseite bis zur Hausnummer Lessingstraße 1, auf der Südseite bis zur Hausnummer 10

4.

Theodor-Heuss-Straße, auf der Ostseite, ab der Einmündung Pestalozzistraße bis zur Einmündung Tabernae-Montanus-Straße

Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen.

Vor der Einmündung Lessingstraße ist auf der Ostseite eine Grenzmarkierung (VZ 299) anzubringen.

Auf der Westseite ist ab der Einmündung Lessingstraße bis zur Einmündung Tabernae-Montanus-Straße das VZ 283 (absolutes Haltverbot, Beginn und Ende) angeordnet.

5.

Verkehrszeichen welcher der vorgenannten Anordnung entgegenstehen, sind abzubauen.

6.

Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
als Straßenverkehrsbehörde