Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:
Auf den Zufahrten zum Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern werden ergänzende Park- und Haltverbotsregelungen angeordnet. Die Regelungen umfassen im Einzelnen folgende Straßen:
| 1. | Pestalozzistraße, beidseitig, von der Einmündung Steinfelder Straße bis zur Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße. |
| Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen. Die Parkverbotsregelung ist ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung aufzustellen. | |
| 2. | Friedrich-Ebert-Straße, beidseitig, ab der Einmündung Lessingstraße bis zur Weinstraße. |
| Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen. | |
| Die Parkverbotsregelung ist ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung aufzustellen. | |
| 3. | Lessingstraße, beidseitig, ab der Einmündung Weißenburger Straße, |
| auf der Nordseite bis zur Hausnummer Lessingstraße 1, auf der Südseite bis zur Hausnummer 10 | |
| 4. | Theodor-Heuss-Straße, auf der Ostseite, ab der Einmündung Pestalozzistraße bis zur Einmündung Tabernae-Montanus-Straße |
| Hier ist das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1042-33 (Mo bis Fr, außer Feiertage, 07 bis 17 Uhr) aufzustellen. Vor der Einmündung Lessingstraße ist auf der Ostseite eine Grenzmarkierung (VZ 299) anzubringen. | |
| Auf der Westseite ist ab der Einmündung Lessingstraße bis zur Einmündung Tabernae-Montanus-Straße das VZ 283 (absolutes Haltverbot, Beginn und Ende) angeordnet. | |
| 5. | Verkehrszeichen welcher der vorgenannten Anordnung entgegenstehen, sind abzubauen. |
| 6. | Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. |