Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen in seiner Sitzung am 14.11.2022 nachfolgende Satzung „Neubaugebiet West“ beschlossen:
Die Ortsgemeinde beabsichtigt am westlichen Ortsrand, zwischen Gartenstraße und B 427 auf den unter § 3 dieser Satzung bezeichneten Grundstücken städtebauliche Maßnahmen in Form der Planung und Umsetzung eines Neubaugebietes zu schaffen. Hierfür benötigt Sie Grundstücke im Eigentum, um Tauschflächen sowie Flächen für Abstands- und Ausgleichsmaßnahmen vorhalten zu können. Diese Satzung ist somit zur Sicherung dieser städtebaulichen Maßnahme im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich.
Bei Veräußerung der in § 3 dieser Satzung bestimmten Grundstücke steht der Ortsgemeinde Oberhausen ein besonderes Vorkaufsrecht zu, da diese Grundstücksflächen zur Realisierung der in § 1 genannten städtebaulichen Maßnahme unabdingbar benötigt werden.
Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Grundstücke im heutigen Außenbereich der Gemarkung Oberhausen zwischen der Ortsrandbebauung der Gartenstraße im Norden und der B 427 im Süden, in den Gewannen “Auf den Hubwiesen“ sowie „Auf den Hofäckern“ mit den Plan-Nrn.: 108-115, 128-134/1 sowie 172-182.
Die betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im „Südpfalz Kurier“ in Kraft.
Lageplan:
Hinweis:
Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung werden ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 215 a BauGB führen Mängel der Satzungen, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zu ihrer Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfalten die Satzungen keine Rechtswirkungen. Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften oder sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können die Satzungen auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sind Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
• die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
• vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO).
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.