Der Gemeinderat Schweigen-Rechtenbach hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 den Bebauungsplan „Längelsstraße“ als Satzung beschlossen. Am 14.04.2023 wurde der Bebauungsplan vom Ortsbürgermeister ausgefertigt. Gleichzeitig wird auf die örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gemäß § 88 der Landesbauordnung (LBauO) hingewiesen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Das Plangebiet bildet das an die Längelsstraße angrenzende Grundstück Fl. 359/1 mit 1.629 m², siehe auch nachfolgenden Lageplan.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, im Schloss, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen. Zusätzlich wird der Bebauungsplan digital zur Verfügung gestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gem. § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Zur Behebung von Fehlern kann der Bebauungsplan nach § 214 a Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. 1994 S. 153, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71), Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.